Geschäftsgrundlage

Umstände, die bei Abschluss eines Vertrages nach den gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder dem anderen Teil erkennbar gewordenen und nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei so selbstverständlich sind, dass sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Vereinbarung geworden sind (subjektive Geschäftsgrundlage).
Auch erfasst sind diejenigen Verhältnisse, die objektiv erforderlich sind, damit der Vertrag nach der Intention der Parteien noch als sinnvolle Regelung bestehen kann (objektive Geschäftsgrundlage).

Zur Geschäftsgrundlage können nur Risiken werden, die nicht durch Gesetz oder Vertrag einer Partei aufgebürdet sind.

Die Geschäftsgrundlage ist gestört, wenn:

  • sich wesentliche Vorstellungen, die dem Vertrag zugrunde liegen, als falsch herausstellen (Fehlen der Geschäftsgrundlage)
  • sich Umstände, die zur Vertragsgrundlage geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändern (Wegfall der Geschäftsgrundlage)

Kann nach der Störung einem Vertragsteil das Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden, kann er die Anpassung des Vertrages an die tatsächlichen Verhältnisse verlangen.
Nur wenn auch eine Anpassung unzumutbar ist, hat er ein Rücktrittsrecht (beziehungsweise Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen).

Durch die Regelungen zur Störung der Geschäftsgrundlage wird der im Schuldrecht bestehende Grundsatz "pacta sunt servanda" eingeschränkt.
Sie kommen nur zur Anwendung, wenn eine ergänzende Vertragsauslegung versagt und eine Lösung über das Leistungsstörungsrecht nicht möglich ist.

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