Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)

Auch BGB-Gesellschaft genannt. Grundform aller Personengesellschaften. Die Personenvereinigung ist auf die Förderung eines gemeinsamen Zwecks gerichtet, wobei dieser nicht wirtschaftlicher Natur sein muss.

Die Gründung erfolgt durch Gesellschaftsvertrag, der aber auch unbewusst (konkludent) und formlos geschlossen werden kann, es sei denn, dass der Beitrag eines Gesellschafters eine formbedürftige Übertragung erfordert (Einbringung eines Grundstücks).

Die GbR ist nach heutiger Ansicht selbst partei- und rechtsfähig, wenn sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.

Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu. Soll die Geschäftsführung abweichend geregelt werden, so ist dies in dem Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. Eingesetzte Geschäftsführer sind dann auch nach außen allein zur Vertretung berechtigt.

Kommt es später zu Unstimmigkeiten und soll dem oder den Geschäftsführer(n) die Geschäftsführungsbefugnis entzogen werden, erfordert dies das Vorliegen eines wichtigen Grundes und einen einstimmigen Beschluss der übrigen Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag kann auch vereinbart werden, dass ein Mehrheitsbeschluss zur Abänderung ausreichen soll.

Das Gesellschaftsvermögen setzt sich zusammen aus:

  • den Beiträgen der Gesellschafter
  • den durch die Geschäftsführung erworbenen Gegenstände
  • den Gegenständen, die zum Ersatz für zerstörtes Gesellschaftsvermögen erworben werden
  • denjenigen Sachen oder Rechten, die auf Grund eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes erworben werden

Das Gesellschaftsvermögen unterliegt der gesamthänderischen Bindung, das bedeutet, dass jeder am Ganzen berechtigt ist, beschränkt durch die Mitberechtigung des anderen.

Die Gesellschafter haften grundsätzlich als Gesamtschuldner.
Die Gesellschafter haften neben dem Gesellschaftsvermögen auch mit ihrem Privatvermögen.
Umgekehrt haftet das Gesellschaftsvermögen auch für Privatschulden der einzelnen Gesellschafter, aber nur in Höhe seines Anteils.
Das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet nicht für die Privatschulden eines einzelnen Gesellschafters.

Die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfordert einen Titel gegen die Gesellschaft.
Mit einem Titel nur gegen einen Gesellschafter kann nur in dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen oder in das Privatvermögen vollstreckt werden. Nicht vollstreckt werden kann in den Anteil des Gesellschafters an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenständen.

Das Bestehen der Gesellschaft ist grundsätzlich von den beteiligten Personen abhängig. Kündigt ein Gesellschafter, stirbt er oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird die Gesellschaft grundsätzlich aufgelöst. Natürlich kann im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vereinbart werden.

Die Vorschriften zur GbR in §§ 705 bis 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) finden auf viele weitere Personengesellschaften wie die Offene Handelgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Partnerschaftsgesellschaft ergänzend Anwendung. Auch auf die Rechtsverhältnisse einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können Vorschriften zur GbR Anwendung finden.

Praxistipp:

Praktische Bedeutung hat die GbR vor allem im kleingewerblichen Bereich. Auch als Vereinigung von Freiberuflern ist sie weit verbreitet. Weitere bekannte Formen sind die Erbengemeinschaft, die Arbeitsgemeinschaft der Bauwirtschaft (ARGE) und die Ehegatteninnengesellschaft.

 

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