Gesellschaftsrecht

Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks (z. B. Betrieb eines Unternehmens) vertraglich begründet werden - also das Recht der Gesellschaften. Dabei kann es sich jedoch auch um Ein-Personen-Gesellschaften handeln.

Das Gesellschaftsrecht ist in verschiedenen Gesetzen verankert, beispielsweise im:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Aktiengesetz (AktG)
  • Genossenschaftsgesetz (GenG)
  • Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
  • Partnerschaftsgesetz (PartnerG)

Gesellschaften lassen sich einteilen in

  • Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, stille Gesellschaft, Reederei, Partnerschaft)
  • privatrechtliche Körperschaften (Verein, Gesellschaft mit beschrankter Haftung, Genossenschaft, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG).

Unterschiede zwischen Körperschaften und Personengesellschaften:

  • Körperschaften sind (mit Ausnahme des nichtrechtsfähigen Vereins) juristische Personen, Personengesellschaften nicht.
  • Körperschaften können mit nur einem Gesellschafter begründet werden, Personengesellschaften nicht.
  • Gesellschaftsanteile einer Körperschaft können grundsätzlich frei übertragen werden, die einer Personengesellschaft nicht.

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilweise anerkannt hat, stellt die Rechtsfähigkeit dagegen kein wirksames Abgrenzungskriterium zwischen Körperschaften und Personengesellschaften mehr dar (Urteil des BGH vom 01.07.2002, Aktenzeichen: II ZR 380/00).

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