Gewährleistung

Gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, für die Mangelfreiheit einer Sache oder einer Leistung einzustehen.
Im Gesetz wird statt des Begriffes "Gewährleistung" der Begriff "(Sach-)Mängelhaftung" verwendet.

Der Schuldner ist grundsätzlich verpflichtet, dem Gläubiger den Vertragsgegenstand frei von Rechten Dritter und frei von Sachmängeln zu verschaffen.
Dabei kommt es auf die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang (Übergabe der Sache) an.

Liegt ein Sach- oder ein Rechtsmangel vor, stehen dem Gläubiger Gewährleistungsrechte zu:
Sie sind ausdrücklich geregelt für:

  • den Kauf (§§ 437 bis 445, 475 bis 480 des Bürgerlichen Gesetzbuches, BGB)
  • den Werkvertrag (§§ 633 bis 639 BGB)
  • den Reisevertrag (§§ 651c bis 651g BGB)

Als Gewährleistungsrechte kennt das Gesetz:

  • die Nachbesserung beim Kauf- und beim Werkvertrag bzw. das Abhilfeverlangen beim Reisevertrag
  • den Rücktritt beim Kauf-, Werk- und beim Reisevertrag
  • die Minderung beim Kauf-, Werk- und beim Reisevertrag
  • Schadensersatz beim Kauf-, Werk- und beim Reisevertrag
  • die Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz beim Werkvertrag

Gesetzlich besteht lediglich dann keine Haftungspflicht, wenn:

  • der Gläubiger den Mangel bei Vertragsschluss kennt der infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt, es sei denn, dass der Schuldner den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheitsgarantie für die Leistung übernommen hat (§§ 442 Absatz 1, 639 BGB).
  • die Kaufsache öffentlich versteigert wurde (§ 445 BGB)

Die gesetzliche Gewährleistung kann grundsätzlich vertraglich eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen werden.
Allerdings bestehen Grenzen:

  • Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Beschränkung ist nur nach Maßgabe der §§ 307 bis 309 BGB (insbesondere § 309 Nr. 8b) BGB) zulässig.
  • Beim Verbrauchsgüterkauf muss die Gewährleistungszeit bei Neuwaren mindestens 2 Jahre, bei Gebrauchtwaren mindestens 1 Jahr betragen (§ 475 Absatz 1 BGB).
  • Beim Reisevertrag kann die Gewährleistungszeit vor Mitteilung des Mangels an den Veranstalter auf höchstens ein Jahr (§ 651m Satz 2 BGB), der Schadensersatzanspruch auf höchstens das Dreifache des Reisepreises begrenzt werden (§ 651h Absatz 1 BGB).
  • Die Beschränkung oder der Ausschluss ist unwirksam, wenn der Schuldner den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie übernommen hat (§§ 444, 639 BGB) bzw. vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 651h Absatz 1 BGB).
Praxistipp:

Soweit es sich um Sachmängel handelt, verjähren die Ansprüche in zwei Jahren (§§ 438 Absatz 1 Nr. 3, 634a Absatz 1 Nr. 1 BGB), bei Bauwerken in fünf Jahren (§§ 438 Absatz 1 Nr. 2, 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB).

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