Gewaltbegriff

Das Rechtsverständnis zum Begriff "Gewalt" im deutschen Recht, insbesondere im Strafrecht, hat sich im Laufe der Zeit mehrfach geändert.

"Gewalt" bezeichnet körperlich oder psychisch wirkenden Zwang, der durch Kraft oder sonstiges Verhalten ausgeübt wird. Durch diesen Zwang wird die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung eines anderen aufgehoben oder beeinträchtigt.

Gewalt kann danach sowohl gegen Sachen, wie auch gegen Personen angewendet werden. Gewalt, im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) ist dann noch nicht gegeben, wenn sie lediglich aus körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist.

Grundsätzlich werden zwei unterschiedliche Erscheinungsformen der Gewalt unterschieden:

  • Die "vis absoluta" liegt dann vor, wenn die Willensbildung des Opfers ausgeschaltet wird und damit die Willensbetätigung des Opfers unmöglich gemacht wird. Beispiel für ersteres ist das Betäuben, für das letztere Festhalten oder Einsperren.
  • Die "vis compulsiva" dient dem Zweck, einen bestimmten Willensentschluss hervorzurufen. Durch die Gewaltanwendung soll der Wille des Opfers gebeugt werden. Beispiele hierfür sind Schläge oder Schreckschüsse. Es kommt für das Vorliegen von Gewalt nicht darauf an, dass sich das Opfer der Gewalt hätte widersetzen können. Es reicht aus, wenn die Gewalt bereits zur Willensbeugung geeignet war.

Die Anwendung oder Androhung von Gewalt ist Bestandteil vieler Strafrechtsvorschriften, zum Besipiel bei Nötigung, Raub und Erpressung.

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