Gewerbefreiheit

Die Gewerbefreiheit besagt, dass es jedermann gestattet ist, so weit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen vorgeschrieben sind, ein Gewerbe zu betreiben.

Bestimmte Gewerbeausübungen bedürfen jedoch einer gewerberechtlichen Erlaubnis.

Suche
 
Rechtslexikon-Auswahl
G
Artikel
Garantie Garantievertrag Gaststättenerlaubnis Gebietskörperschaft Gebrauchsmuster Gebrauchsvorteil Gebühren Gebührenstreitwert Gefahr/ öffentliche Gefährdungshaftung Gefälligkeitsverhältnis Gegenvorstellung Geistiges Eigentum Geldbuße Geldstrafe Geldwäsche Gemeingebrauch Gemeinnützigkeit Gemeinschaftliche Bankkonten Gemeinschaftliches Testament Genehmigungsbedürftige Anlagen Genossenschaft (eG) Gericht der Hauptsache Gerichtsbescheid Gerichtskosten Gerichtskostenvorschuss Gerichtsstand Gerichtsstandsvereinbarung Gerichtsverfassung Gerichtsvollzieher Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Gesamtbetriebsrat Gesamthandsgemeinschaft Gesamtschuld Gesamtstrafe Geschmacksmuster Geschäftsbezeichnung Geschäftsfähigkeit Geschäftsführer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) Geschäftsgeheimnis Geschäftsgrundlage Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Gesellschaftsrecht Geständnis Gewaltbegriff Gewaltenteilung Gewalttaten/ Entschädigung für Opfer Gewerbe Gewerbe/ Zuverlässigkeit Gewerbeaufsicht Gewerbefreiheit Gewerbeschein Gewerbeuntersagung Gewerkschaften Gewinnzusage Gewohnheitsrecht Gewährleistung Girovertrag Glaubensfreiheit Glaubhaftmachung Gleichgestellte Globalzession Gläubiger Gläubigerverzug GmbH & Co. KG Grobe Fahrlässigkeit Grober Undank Grundbuch Grunddienstbarkeit Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (EG) Grundgesetz (GG) Grundrechte Grundrechtsberechtigung Grundschuld Grundstück Gutgläubiger Erwerb Gutgläubiger Erwerb vom Kaufmann Gutgläubiger lastenfreier Erwerb Günstigkeitsprinzip Gütergemeinschaft Güterrechtsregister Güterstand Gütertrennung Güteverhandlung/ Zivilprozess