Gewerbeuntersagung

Verwaltungsakt, durch den die Behörde die Ausübung eines erlaubnisfreien Gewerbes untersagt.
Die Möglichkeit einer Gewerbeuntersagung ist in den Paragrafen 35, 57 und 59 der Gewerbeordnung (GewO) für die einzelnen Gewerbearten geregelt.

Aufgrund der Gewerbefreiheit bedarf die Ausübung eines Gewerbes grundsätzlich keiner behördlichen Erlaubnis.
Die Gewerbeausübung kann jedoch von der zuständigen Behörde untersagt werden, wenn

  • der Gewerbetreibende unzuverlässig ist
    und
  • die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Die Untersagung bezieht sich immer auf eine bestimmte Personen und eine bestimmte Gewerbeart.
Sie kann auch auf den Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden den Geschäftsführer erstreckt werden.
Sie kann auch einzelne andere oder alle Gewerbe erfassen, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.

Anhaltspunkte für die "Unzuverlässigkeit" sind meist erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern sowie durch den Unternehmer begangene Straftaten, beispielsweise Unterschlagung.

Gegen die Untersagungsverfügung können Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben werden. Für die Untersagung sind nur die Tatsachen relevant, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vorliegen.

Praxistipp:

Treten nachträglich Veränderungen ein, die die Untersagungsgründe entfallen lassen, kann eine Wiedergestattung beantragt werden (§ 35 Absatz 6 GewO).

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