Girovertrag

Vertrag zwischen einem Kreditinstitut (Bank) und einem Kunden über die Einrichtung und Führung eines Girokontos.
Der Girovertrag ist als eine besondere Form des Geschäftsbesorgungsvertrages in den Paragrafen 676f bis 676h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Das Gesetz enthält keine Legaldefinition des Girovertrages, sondern regelt nur die grundlegenden rechtlichen Vertragspflichten des Kreditinstitutes:
Die Bank muss aus dem Girovertrag heraus:

  • für den Kunden ein Konto einrichten.
  • eingehende Zahlungen auf dem Konto gutschreiben.
  • abgeschlossene Überweisungsverträge zu Lasten des Kontos abwickeln
  • dem Kunden Angaben zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck mitteilen.

Einzelheiten des Zahlungsverkehrs müssen mit dem Kunden besonders vereinbart werden.

Eingegangene Überweisungsbeträge hat das Kreditinstitut dem Kunden innerhalb der vereinbarten Frist, sonst innerhalb eines Bankgeschäftstages, gutzuschreiben.
Mit der Gutschrift erwirbt der Kunde einen Anspruch auf Zahlung gegen die Bank.

Im Gesetz sind zahlreiche Haftungsregelungen für den Fall enthalten, dass bei der Überweisung etwas schief läuft.
Dabei gilt für das überweisende Kreditinstitut:

  • Überweisungsbeträge, die erst nach Ablauf der gesetzlich normierten Ausführungsfristen ausgeführt werden, sind mit fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 676g Absatz 1 BGB).
  • Es haftet für Überweisungsgebühren, die entgegen der Vereinbarung durch das überweisende oder durch das zwischengeschaltete Kreditinstitut vom Überweisungsbetrag einbehalten wurden. Der Betrag ist durch das überweisende Kreditinstitut dem Überweisenden oder dem Begünstigten gutzuschreiben.
  • Gescheiterte Überweisungen unterfallen grundsätzlich dem Verantwortungsbereich des überweisenden Kreditinstituts ("Money-Back-Garantie"). Die Garantiehaftung umfasst die Erstattung des Überweisungsbetrages bis zur Höhe von 12.500 Euro, die Erstattung der für die Überweisung gezahlten Gebühren und Auslagen sowie die Verzinsung des gesamten Überweisungsvertrages(§ 676g Absatz 3 BGB). Als gescheitert gilt eine Überweisung, wenn sie nicht innerhalb von 14 Bankgeschäftstagen nach Ablauf der Ausführungsfrist bewirkt ist.

Die genannten Ansprüche bestehen aber nicht, wenn das Scheitern der Überweisung auf einer fehlerhaften oder unvollständigen Anweisung des Überweisenden oder auf höherer Gewalt beruht.

Das dem Überweisenden oder dem Überweisungsempfänger zwischengeschaltetem Kreditinstitut haftet nicht direkt. Es besteht nur eine Rückgriffhaftung gegenüber dem primär haftenden Kreditinstitut. Voraussetzung ist aber ein Verschulden der zwischengeschalteten Bank. Sie muss dann den vom erstbeauftragten Kreditinstitut durch die verspätete Ausführung einer Überweisung gezahlten Schadensersatz übernehmen. Auch unrechtmäßig einbehaltene Überweisungsgebühren sind zu erstatten. Der vom erstbeauftragten Kreditinstitut im Rahmen des Money-Back-Systems gezahlte Ersatz ist ebenfalls auszugleichen.

Praxistipp:

Das Kreditinstitut darf keinen Schadensersatz verlangen, wenn eine dem Kontoinhaber überlassene Zahlungskarte (Kreditkarte, ec-Karte, Geldkarte) von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurde (§ 676h BGB).

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