Globalzession

Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen des Schuldners an einen Gläubiger.

Insbesondere Banken lassen sich oftmals vom Schuldner zur Sicherung ihrer Forderungen dessen sämtliche Forderungen abtreten (Sicherungsabtretung).
Eine derartige Globalzession kann vor allem aus zwei Gründen gemäß § 138 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sittenwidrig sein, nämlich:

  • wegen Übersicherung
  • wegen der Konkurrenz mit Sicherungsrechten anderer Gläubiger

Nur bei anfänglicher Übersicherung kommt eine Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Globalzession in Betracht. Tritt die Übersicherung nachträglich ein, hat der Sicherungsgeber lediglich einen schuldrechtlichen Freigabeanspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Rückübertragung der nicht (mehr) benötigten Sicherheiten. Die Sicherungsabrede bleibt dabei jedoch wirksam.

Eine Globalzession eines Geschäftsmannes an eine Bank ist laut Rechtsprechung regelmäßig sittenwidrig. Das liegt daran, dass im Warenverkehr oft verlängerte Eigentumsvorbehalte vereinbart werden.
Tritt ein Unternehmer alle künftigen Forderungen an die Bank ab, so geht diese zeitlich zuerst vereinbarte Abtretung den später mit Warengeschäften vorgenommenen Vorausabtretungen aus verlängerten Eigentumsvorbehalten vor ("Prioritätsprinzip"). Das führt dazu, dass die verlängerten Eigentumsvorbehalte leer laufen würden. Der Vorbehaltskäufer kann die ihm bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderung gegen den Käufer nicht mehr wirksam abtreten. Er könnte nur entweder keinen Gebrauch von der Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware machen oder einen Vertragsbruch gegenüber seinem Lieferanten durch Weiterveräußerung ohne Abtretung der hieraus resultierenden Forderungen begehen.

Die Rechtsprechung hat deshalb festgestellt, dass Globalzessionen, die keine Rücksicht auf branchenübliche und vom Sicherungsnehmer zu erwartende verlängerte Eigentumsvorbehalte nehmen, wegen Verleitung zum Vertragsbruch sittenwidrig sind. Die Banken vereinbaren daher Globalzessionen, in denen die mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherten, branchenüblichen Forderungen ausgenommen sind. Es muss sich dabei aber um eine dingliche und nicht schuldrechtliche Verzichtsklausel handeln.

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