Grobe Fahrlässigkeit

Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird.
Der Handelnde hat nicht beachtet, was in der Situation jedem hätte einleuchten müssen.

Nach dem Grad der Fahrlässigkeit wird unterschieden zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.

Die grobe Fahrlässigkeit spielt vor allem bei der Haftung für bestimmte Schäden eine Rolle.

Bestimmte Personen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, beispielsweise:

  • der Schuldner während des Gläubigerverzugs (§ 300 Absatz 1 BGB)
  • der Schenker gegenüber dem Beschenkten (§ 521 BGB)
  • der Verleiher gegenüber dem Entleiher (§ 599 BGB)
  • der Geschäftsführer ohne Auftrag bei Gefahrenabwehr (§ 680 BGB)
  • der Finder einer Fundsache (§ 968 BGB)

Zum anderen gelten für Fälle grober Fahrlässigkeit bestimmte Haftungsprivilegierungen und -freizeichnungen nicht:

  • bei der Haftung für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB)
  • bei einem Ausschluss der Haftung für grobes Unverschulden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 309 Nr.7b BGB)
  • bei Haftungsbegrenzungen in Überweisungs- und Giroverträgen (§§ 676c Absatz 1, 676g Absatz 4 BGB)
  • bei grob fahrlässig handelnden Arbeitnehmern während ihrer Tätigkeit

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wird ein Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
Beispiele für grob fahrlässiges Verhalten, bei dem der Versicherungsschutz entfällt:

  • Aufbewahren einer Handtasche mit wertvollem Inhalt unter einem Autositz
  • sich während der Autofahrt nach einer heruntergefallenen brennenden Zigarette bücken
  • mit einem Handy ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt telefonieren
  • brennende Kerzen 15 bis 20 Minuten unbeaufsichtigt in einem Raum lassen

Auch der Arbeitgeber muss im Krankheitsfall keine Entgeltfortzahlung leisten, wenn die Erkrankung grob fahrlässig herbeigeführt wurde (§§ 617 Absatz 1 BGB, 3 EFzG)

Die grob fahrlässige Unkenntnis bestimmter Umstände kann zu Rechtsverlusten oder -nachteilen führen. Dies gilt bei:

  • Mängeln an einer Kauf- oder Mietsache (§§ 442 Absatz 1, 536b Absatz 1 BGB)
  • Rechts- und Sachmängeln bei einer Schenkung (§§ 523 Absatz 2, 524 Absatz 2 BGB)
  • Schadensersatzleistung an einen Nichtberechtigten (§ 851 BGB)

Der gutgläubige Erwerb einer Sache ist nach § 932 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausgeschlossen, wenn dem Erwerber infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Praxistipp:

Der in § 61 VVG normierte Ausschluss der Haftung des Versicherers für grobe Fahrlässigkeit gilt in der Haftpflichtversicherung nicht. Hier muss der Versicherer nur bei Vorsatz nicht zahlen.

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