Grundrechte

Durch die Verfassung garantierte Rechte, die dem einzelnen Menschen gegenüber dem Staat unmittelbar zustehen.
Die Grundrechte sind die wesentlichen Leitlinien der Verfassung (Grundgesetz, GG) und beschreiben die wichtigsten Werte des menschlichen Zusammenlebens.

Grundrechte haben vor allem eine Abwehrfunktion, das heißt, sie sollen gegen stattliche Eingriffe - zum Teil auch gegen Dritte - schützen.
Einige Grundrechte gewähren jedoch auch einen Anspruch gegen den Staat (Anspruchsrechte)

Die Grundrechte binden die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und alle Gerichte als unmittelbar geltendes und höchstes Recht.

Die so genannten formellen Grundrechte sind in den Artikeln 1 bis 19 GG enthalten.
Dazu zählen:

  • die Menschenwürde (Art. 1 GG)
  • die freie Entfaltung der Persönlichkeit, das Leben und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 GG)
  • die Gleichberechtigung (Art. 3 GG)
  • die Glaubens- und Gewissens- und Bekenntnisfreiheit mit dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 GG)
  • die Meinungs-, Informations-, und Presse- und Rundfunkfreiheit, sowie die Freiheit von Kunst und Wissenschaft (Art. 5 GG)
  • den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)
  • das Recht auf Schulwahl, auf Religionsunterricht und die Errichtung von Privatschulen (Art. 7 GG)
  • die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG)
  • die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 GG)
  • das Brief- Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG)
  • die Freizügigkeit (Art. 11 GG)
  • die freie Wahl der Ausbildung und des Berufs (Art. 12 GG)
  • die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
  • das Eigentumsrecht und das Erbrecht (Art. 14 GG)
  • den Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)
  • das Asylrecht (Art. 16 GG)
  • das Petitionsrecht (Art. 17 GG)
  • die Rechtsweggarantie, wonach bei Verletzung der Rechte der Rechtsweg zu den Gerichten offen steht (Art. 19 Absatz 4 GG).

Daneben gibt es die so genannten grundrechtsgleichen Rechte, die nach ihrer Struktur und Geschichte den Grundrechten aus Art. 1 - 19 GG vergleichbar sind und deshalb auch so behandelt werden:

  • das Widerstandsrecht (Art. 20 Absatz 4 GG)
  • die staatsbürgerlichen Rechte, insbesondere der gleiche Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 GG)
  • das Wahlrecht (Art. 38 GG)
  • das Recht auf den gesetzlichen Richter und das Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 101 GG)
  • den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Verbot rückwirkender Gesetze, das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 GG)
  • die Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug (Art. 104 GG)

Auch in den einzelnen Landesverfassungen sind Grundrechte enthalten. Da jedoch das Bundesrecht über dem Landesrecht steht, dürfen die Landesverfassungen das Grundgesetz nicht einschränken, sondern allenfalls zusätzliche oder weitergehende Rechte gewähren.

Die Grundrechte stehen im Rang über einfachen Bundesgesetzen und Landesrecht und sogar über dem Völkerrecht (Art 25 Satz 2 GG).
Das Recht der Europäischen Union unterliegt dagegen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) einem Anwendungsvorrang vor dem GG.

Voraussetzung dafür, dass sich ein Individuum auf die Grundrechte berufen kann, ist seine Grundrechtsfähigkeit (Grundrechtsberechtigung).
Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach hierauf anwendbar sind (Art. 19 Absatz 3 GG).

durch staatliches Handeln wird ein Grundrecht verletzt, wenn in den Schutzbereich eines Grundrechtes eingegriffen wird und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Grundrechtliche Freiheiten werden vom Grundgesetz nicht vorbehaltlos gewährt. Jedes Grundrecht unterliegt bestimmten Einschränkungsmöglichkeiten ("Grundrechtsschranken). Zum Teil sind diese im Grundrecht selbst vorgesehen, andernfalls ergeben sie sich aus anderen Grundrechten. Dabei muss aber der Kernbereich des Grundrechts unangetastet bleiben (Art. 19 Absatz 2 GG, so genannte "Schranken-Schranke").

Praxistipp:

Als oberste Kontrollorgane wachen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und die Verfassungsgerichte der Länder über die Einhaltung der Grundrechte. Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein, dort Verfassungsbeschwerde erheben.

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