Güterrechtsregister

Bei den Amtsgerichten geführtes Verzeichnis, in das Eheleute von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichende Regelungen eintragen lassen müssen.

Von den gesetzlich vorgesehenen vermögensrechtlichen Verhältnissen kann durch Ehevertrag abgewichen werden.

Die Eintragung hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Ehevertrages.
Ohne Eintragung entfaltet die güterrechtliche Änderung jedoch keine Wirkung gegenüber Dritten. Diese können sich jedoch auch nicht auf die Eintragung verlassen, da dem Register kein öffentlicher Glaube zukommt.

Eintragungsfähig sind:

  • Änderungen und Ausschluss des Güterstandes durch Ehevertrag oder Urteil (§§ 1412 Absatz 2, 1449 Absatz 2, 1470 Absatz 2 BGB)
  • Änderung des Zugewinnausgleichs
  • Beseitigung der Verfügungsbeschränkung über das Vermögen im Ganzes (§ 1365 BGB)
  • Bestimmung von Vorbehaltsgütern in der Gütergemeinschaft (§ 1418 Absatz 4 BGB)
  • Beschränkung und Ausschluss der Schlüsselgewalt (§ 1357 Absatz 2 BGB)
  • Einspruch oder Widerruf der Einwilligung des Ehepartners zu einem selbstständigen Erwerbsgeschäft (§§ 1431 Absatz 3, 1456 Absatz 3 BGB)

Zuständig ist das Amtsgericht des Bezirks, in dem wenigstens einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wird der gewöhnliche Aufenthalt am Ort der Registereintragung aufgegeben, ist auch die Eintragung an dem nunmehr zuständigen Gericht zu ändern.

Das Registergericht hat nicht zu prüfen, ob die abgegebenen Erklärungen inhaltlich zutreffend sind.

Praxistipp:

Die Eintragungen können von jedermann eingesehen werden.

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