Gutgläubiger Erwerb vom Kaufmann

Eigentumserwerb an einer beweglichen Sache von einem Kaufmann, der die Sache im Rahmen seines Geschäfts veräußert, aber nicht zur Veräußerung berechtigt ist.

Auf den gutgläubigen Erwerb an beweglichen Sachen im Rahmen eines so genannten Handelsgeschäfts finden die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich Anwendung.

Allerdings hat die Möglichkeit des Erwerbs beweglicher Sachen vom Nichtberechtigten für den Fall, dass der Veräußerer Kaufmann ist, in Paragrafen 366 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine wesentliche Erweiterung erfahren:

Beim Erwerb vom Kaufmann wird - anders als im Bürgerlichen Recht - nicht nur der gute Glaube an das Eigentum des Veräußerers geschützt, sondern der gute Glaube an jegliche Veräußerungsbefugnis.
Der Erwerber muss also den Kaufmann nicht für den Eigentümer halten, um von ihm eine bewegliche Sache gutgläubig erwerben zu können und dadurch Eigentümer der Sache zu werden. Es reicht, wenn er ihn für vertretungsberechtigt hält.

Der gute Glaube fehlt, wenn der Erwerber die fehlende Verfügungsmacht kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, weil beispielsweise das Fehlen der Verfügungsmacht evident war.
Das ist oft dann gegeben, wenn die Veräußerung für den Veräußerer berufsuntypisch ist.

366 Abs.3 HGB weitet zudem den Gutglaubensschutz - außerhalb des Eigentums - auch auf den Erwerb der im HGB enthaltenen gesetzlichen Pfandrechte aus mit Ausnahme des Pfandrechts des Frachtführers, Spediteurs und Lagerhalters, für dessen Erwerb es auf das Eigentum ankommt.

Soweit es sich um den gutgläubigen Erwerb von Grundstücken handelt, verbleibt es für Handelsgeschäfte bei den allgemeinen Regeln des BGB (§§ 891 bis 893 BGB).

Praxistipp:

Die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig und damit als Handelsgeschäft (§§ 343, 344 HGB)

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