Gutgläubiger Erwerb

Eigentumserwerb an einer Sache von einem Nichtberechtigten (Nichteigentümer).

Nach dem Gesetz kann ein Erwerber auch vom Nichtberechtigten Eigentum erwerben, wenn er davon ausgehen durfte, dass der Veräußerer Eigentümer ist (Rechtsschein).
Die entsprechenden Regelungen sind Teil des Gutglaubensschutzes, ein Prinzip, das im Zivilrecht zahlreiche Regelungen erfahren hat.

Es ist zwischen den gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen und von Grundstücken zu unterscheiden.

Dem Erwerber einer beweglichen Sache ist es grundsätzlich nicht möglich, zu überprüfen, ob der Veräußerer zur Übertragung des Eigentums berechtigt ist.
Deshalb gilt die gesetzliche Vermutung, dass der Besitzer einer Sache auch Eigentümer ist (§ 1006 BGB).
Wer eine Sache vom Besitzer erwirbt, darf auf dessen Berechtigung zur Eigentumsübertragung vertrauen.
Das fehlende Recht zur Eigentumsübertragung wird durch den Rechtsschein, der durch den Besitz entstanden ist, ersetzt.

Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs sind:

  • die Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang
  • die tatsächliche Übergabe der Sache
  • die fehlende Berechtigung des Veräußernden zur Eigentumsübertragung
  • der gute Glaube des Erwerbers an die Berechtigung des Übertragenden
In gutem Glauben ist der Erwerber dann, wenn ihm nicht bekannt ist und auch nicht nach den Umständen bekannt sein muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Der gutgläubige Eigentumserwerb tritt nicht ein, wenn die veräußerte Sache dem tatsächlichen Eigentümer:

  • gestohlen wurde,
  • verloren gegangen,
  • oder sonst abhanden gekommen ist.

Die genannten Fälle, die einen gutgläubigen Erwerb ausschließen, gelten nicht für Geld, Inhaberpapiere (z.B. Inhaberschecks, Inhaberaktie, Inhaberschuldverschreibungen) und für durch öffentliche Versteigerung erworbene Sachen (§ 935 Absatz 2 BGB). Bei ihnen ist immer ein gutgläubiger Erwerb möglich.

Bei Grundstücken liegt die Sache anders.
Hier kann der Erwerber sich im Grundbuch vergewissern, ob der Veräußerer auch Eigentümer ist. Allerdings kann auch das Grundbuch falsch sein.

Deshalb gilt: Ein gutgläubiger Erwerb an Grundstücken ist nur möglich, wenn das Grundbuch den Veräußerer als Eigentümer ausweist (§§ 892, 893 BGB).
Aus der falschen Eintragung im Grundbuch ergibt sich der für den Gutglaubensschutz erforderliche Rechtsschein (§ 891 BGB).
Nur, wenn der Erwerber tatsächlich vom fehlenden Eigentum weiß, ist der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen.

Entsprechendes gilt für den gutgläubigen Erwerb von Nachlassgegenständen von einem durch Erbschein ausgewiesenen Scheinerben (§§ 2365 bis 2367 BGB). Wegen der Eigenschaft des Erbscheins als öffentliche Urkunde darf der Erwerber darauf vertrauen, dass der in dem Dokument ausgewiesene auch Erbe ist.

Praxistipp:

Zu beachten ist: Das Bürgerliche Recht schützt - anders als das Handelsrecht - nur den guten Glauben an das Eigentum, nicht den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis (§ 366 Handelsgesetzbuch, HGB).

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