Handlungsfähigkeit

Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechtswirkungen herbeizuführen, insbesondere Rechte zu erwerben und Pflichten zu begründen.
Sie ist von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden, also der Fähigkeit Rechte und Pflichten zu haben.

Die Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit einer Person sind nicht für alle Rechtswirkungen gleich.
Je nach Rechtshandlung werden deshalb im Bürgerlichen Recht besondere Formen der Handlungsfähigkeit unterschieden:

  • Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit, Rechtsgeschäfte voll wirksam durchzuführen (§§ 104 bis 113 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB)
  • Deliktsfähigkeit (Verschuldensfähigkeit): Fähigkeit der Haftung für eine begangene unerlaubte Handlung (§§ 827- 828, 276 Absatz 1 Satz 2 BGB)

Im Öffentlichen Recht wird die Handlungsfähigkeit dagegen an die Geschäftsfähigkeit nach dem Bürgerlichen Recht geknüpft:
Handlungsfähig sind (§§ 12 Absatz 1, Verwaltungsverfahrensgesetz, 79 Absatz 1 Abgabenordnung, 11 Absatz 1 Sozialgesetzbuch X):

  • voll Geschäftsfähige
  • beschränkt Geschäftsfähige, die für das Verfahren als geschäftsfähig anerkannt sind
  • beschränkt Geschäftsfähige, die durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind
  • juristische Personen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Beauftragte
  • Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte

Die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren entspricht damit grundsätzlich der Prozessfähigkeit im Verwaltungsprozess (§ 62 Verwaltungsgerichtsordnung).

Eine erweiternde Regelung hat die Handlungsfähigkeit im Sozialrecht gefunden. Gemäß § 36 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) kann jede Person ab Vollendung des 15. Lebensjahres bereits Sozialleistungen beantragen und entgegennehmen.

Praxistipp:

Ist die Handlungsfähigkeit einer Person nicht gegeben, kann in vielen Bereichen ein Vertreter bestellt werden.