Handwerksrolle

Von der Handwerkskammer geführtes Verzeichnis, dass alle selbstständigen Handwerker mit den von ihnen betriebenen Handwerk erfasst, die im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Handwerkskammer tätig sind.

Die Eintragung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen.

Eingetragen wird, wer in einem zulassungspflichtigen Handwerk

  • eine Meisterprüfung oder eine vergleichbaren Abschluss (Studiendiplom) bestanden hat
    oder
  • eine Ausnahmebewilligung erhalten hat (§§ 8, 9 HandwO)
    oder
  • eine Ausübungsberechtigung besitzt (§§ 7, 7a, 7b HandwO).

Die Zahl der zulassungspflichtigen Handwerke, die in die Handwerksrolle einzutragen sind, wurde vom Gesetzgeber im Jahre 2004 von 94 auf 41 reduziert.

Über die Eintragung erhält der Handwerker eine Bescheinigung (Handwerkskarte).

Wird ein Antrag auf Eintragung abgelehnt, kann der Handwerker den Anspruch mittels Verpflichtungsklage verwaltungsgerichtlich durchzusetzen. Gegen die Entscheidung über die Eintragung kann auch die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) klagen, wenn der Gewerbetreibende ihr angehört (§12 HandwO).

Liegen die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht mehr vor, wird der Eintrag von Amts wegen oder auf Antrag gelöscht (§13 HandwO).

Praxistipp:

Einsicht in die Handwerksrolle erhält jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist.