Hehlerei

Ein im Strafgesetzbuch geregeltes Vergehen.

Der Hehlerei strafbar macht sich,

  • wer eine Sache
  • die ein anderer
  • gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat
  • ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, oder sie absetzt oder abzusetzen hilft.

Verschaffen setzt die Verfügungsgewalt über die Sache voraus (fehlt, wenn die Sache nur aufbewahrt oder nur vorübergehend genutzt wird).

Absetzen meint die Veräußerung an Dritte.

Der Hehler wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestaft.