Immissionen
Auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die
Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter
einwirkenden Luftverunreinigungen, Geräusche,
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche
Umwelteinwirkungen.
Die Definition von Immissionen ist in
§ 3 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
enthalten.
- Luftverunreinigungen sind Veränderungen
der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch
Rauch, Ruß, Staub, Gase, Dämpfe und Geruchsstoffe.
Für sie enthält die Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft (TA Luft) besondere Grenzwerte. - Geräusche sind
nicht gesetzlich definiert.
Vergleichbar mit der TA-Luft für
Luftverunreinigungen gilt die echnische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA Lärm) für Geräuschbeeinträchtigungen.
Eigentümer eines beeinträchtigten
Grundstücks haben Immissionen gemäß § 906
Absäte 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu
dulden, soweit:
- die Benutzung des Grundstücks nicht
oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird
- zwar eine
wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, diese aber ortsüblich
ist (z. B. Fabrikrauch in Industriestandorten,
Straßenbeleuchtungen)
Eine unwesentliche
Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder
Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach
diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht
überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der
Technik wiedergeben (TA-Luft, TA-Lärm).
Bei unzumutbaren
Beeinträchtigungen kann dem Betroffenen dann ein
Ausgleichsanspruch zustehen, wenn es dem Betreiber der Anlage nicht
wirtschaftlich zumutbar ist, entsprechende Maßnahmen zu
ergreifen, um die Beeinträchtigung zu verhindern.