Rechtliche Möglichkeiten, Immissionen auf ein
verträgliches Maß zu begrenzen.
Zum Schutz vor
Immissionen bestehen für Grundstückseigentümer,
-mieter, und -pächter privatrechtliche und
öffentlich-rechtliche Abwehrmöglichkeiten.
1.
Zivilrechtlicher Immissionsschutz:
- Eigentümer und
Besitzer (Mieter, Pächter) eines beeinträchtigten
Grundstücks können die Beseitigung oder Unterlassung von
Immissionen verlangen, soweit die Benutzung des Grundstücks mehr
als nur unwesentlich beeinträchtigt wird und die
Beeinträchtigung nicht ortsüblich ist und durch
wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann
(§§ 906 Absätze 1 und 2 Satz 1, 862 BGB).
-
Eigentümer eines Grundstücks können auch vorbeugend
verlangen, dass auf dem Nachbargrundstück Anlagen nicht
hergestellt oder gehalten werden, bei denen sicher ist, dass durch
ihren Bestand oder Benutzung sein Grundstück durch Immissionen
beeinträchtigt wird (§ 907 BGB).
- Soweit der
Grundstückseigentümer eine über das ortsübliche
Maß hinausgehende Beeinträchtigung zu dulden hat, kann er
Ausgleich in Geld verlangen (§ 906 Absatz 2 Satz 2 BGB).
- Soweit Immissionen zu einer Minderung der Nutzbarkeit einer
Mietsache führen, sind Mieter zur Mietzinsminderung
berechtigt.
Die gerichtliche Durchsetzung der
zivilrechtlichen Ansprüche erfolgt durch eine Klage vor dem
Zivilgericht. Zudem besteht die Möglichkeit eines Antrages auf
vorläufigen Rechtsschutz.
Eine bestandskräftige
Genehmigung der Anlage schließt die zivilrechtlichen
Abwehransprüche grundsätzlich aus. Als Ausnahme gilt hier,
dass die Abwehransprüche auf besonderen Titeln, etwa auf Vertrag
oder auf dinglichen Ansprüchen am Betriebsgrundstück
beruhen. Zivilrechtlicher Schutz besteht aber durchaus bei der
Beeinträchtigung durch Immissionen, die durch das Betreiben
außerhalb des Genehmigungsrahmens entstehen.
Beruht eine
Immission auf einer hoheitlichen Tätigkeit (z. B. Schule,
Militärflughafen, gemeindliche Kläranlage, Mülldeponie,
Kirchenglocken), besteht nur ein eingeschränkter zivilrechtlicher
Abwehranspruch auf Schutzmaßnahmen, die nicht zu unzumutbaren
Aufwendungen und zu keiner wesentliche Einschränkung der
Tätigkeit führen. Andernfalls kommt nur ein
öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch in
Betracht.
2. Öffentlich-rechtlicher Immissionsschutz:
- Die dem Betreiber erteilte Genehmigung kann durch die
Erhebung eines Widerspruchs und im Anschluss daran durch Erhebung
einer Anfechtungsklage angefochten werden.
- Bei vorliegender
Genehmigung kann der Erlass von nachträglichen Anordnungen
verlangt werden. Bei Ablehnung durch die Behörde besteht die
Möglichkeit, Widerspruch einzulegen und Verpflichtungsklage zu
erheben.
Effektiver öffentlich-rechtlicher Schutz
gegen Beeinträchtigungen besteht nur dann, wenn Vorschriften
verletzt sind, die so genannten "drittschützenden
Charakter" haben und zumindest auch den Schutz des Nachbarn
bezwecken.
"Nachbarn" sind alle Personen, die durch die
Immissionen in irgendeiner Form beeinträchtigt werden. Ihnen
stehen die genannten Möglichkeiten des
öffentlich-rechtlichen Schutzes vor Immissionen zur
Verfügung.
Das fehlende oder verspätete Vorbringen
von Einwendungen hat zur Folge, dass sie auch nicht mehr in
Rechtsbehelfen mit Erfolg erhoben werden können
(Präklusionswirkung).
Treten jedoch neue Tatsachen auf,
können diese berücksichtigt werden.