Immobilienleasing
Unterfall des Finanzierungsleasings, bei dem es um die Nutzung von
bebauten oder unbebauten Grundstücken zu gewerblichen Zwecken
geht.
Üblicherweise haben Immobilienleasingverträge eine
lange Vertragsdauer.
In der Regel wird eine Kaufoption des
Leasingnehmers vereinbart, die durch eine Vormerkung abgesichert wird.
Meist dient das Immobilienleasing der Finanzierung von
gewerblich genutzten Flächen.
Als Leasinggeber fungieren
dabei in der Regel Banken.
Der gewerblichen Leasingnehmer kommt zu
Gute, dass er den Immobilienerwerb nicht selbst vornehmen muss und die
Leasingraten steuerlich geltend machen kann.
Zu unterscheiden
sind drei Basisvarianten:
- Neubauleasing:
Der
Leasinggeber erwirbt ein unbebautes Grundstück von einem fremden
Dritten oder vom zukünftigen Leasingnehmer und errichtet darauf ein
Gebäude. Anschließend wird die Immobilie langfristig dem
Leasingnehmer vermietet. - Buy-and-lease:
Der Leasinggeber
erwirbt ein fertiges Objekt von einem fremden Dritten und vermietet es
langfristig an den Leasingnehmer. - Sale-and-lease-back:
Ein vom Leasinggeber schon genutztes Objekt wird an den Leasinggeber
verkauft und dann von vorherigen Eigentümer langfristig
zurückgemietet.
Das Immobilienleasing gilt als
Finanzierungshilfe im Sinne des § 499 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB). Soweit ein solcher Vertrag zwischen einem
Unternehmen und einem Verbraucher geschlossen wird, ist deshalb
gemäß der Paragrafen 499 Absatze 2 und 3, 500 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die für
Verbraucherdarlehensverträge geforderte Schriftform (§ 492
Absatz 1 Sätze 1 bis 4, Absatz 3 BGB) einzuhalten. Dem
Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu (§ 500, 495, 355, 358
BGB).
Praxistipp:
Gebäude und Betriebsvorrichtungen sind
steuerrechtlich voneinander abzugrenzen: Betriebsvorrichtungen
(Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage
gehören) fallen unter das Mobilienleasing.