Informationsfreiheit

Recht für alle natürlichen und juristischen Personen auf Zugang zu behördlichen Akten und Informationen über die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung.

Auf Bundesebene und in mittlerweile der Mehrzahl der Bundesländer bestehen Informationsfreiheitsgesetze. Sie gewähren erstmals ein allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen. Ein allgemeines Einsichtsrecht bestand vor Inkrafttreten der Gesetze nur im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes von 1994.

Der Informationsfreiheit unterliegen alle Bundesbehörden sowie die Behörden auf kommunaler-, Bezirks- oder Landesebene, soweit im entsprechenden Bundesland eine Informationsfreiheitsgesetz erlassen wurde. Ausgenommen sind in der Regel die Landtage in ihrer Funktion als gesetzgebendes Organ und die Organe der Rechtspflege (Gerichte, Staatsanwaltschaften), soweit sie im Rahmen der Rechtsprechung und Strafverfolgung tätig werden.

Dem Grundsatz auf Informationsfreiheit folgend sehen die Informationsfreiheitsgesetze der Länder teilweise weitere, von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche, umfassende Ausnahmen vor, die das Recht auf Information einschränken.

Der Informationsanspruch ist auf die bei den Behörden vorhandenen Informationen beschränkt. Sind die Informationen tatsächlich nicht vorhanden, geht der Antrag ins Leere. Die Behörde muss keine Informationen "beschaffen", um Auskunft erteilen zu können. Das gilt auch, wenn die Behörde die Informationen aufgrund ihrer Aufgaben eigentlich haben sollte.

Werden Auskünfte nicht erteilt, sind von den Bundesländern in der Regel die Datenschutzbeauftragten dazu berufen, Bürger in ihrer Informationsfreiheit zu unterstützen, zu beraten und gegebenenfalls zwischen Behörde und Bürger zu schlichten. Unabhängig davon kann das Recht mittels allgemeinen Rechtsmittel durchgesetzt werden (Widerspruch, Klage beim Verwaltungsgericht).

Die Informationsfreiheit für Jedermann ist vom Recht auf Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte zu unterscheiden.

Praxistipp:

Die Informationen sind nicht kostenlos. Die Informationsfreiheitsgesetze sehen für die Erteilung von Auskünften, für die Gewährung der Akteneinsicht oder auch für die Anfertigung von Kopien Verwaltungsgebühren oder zumindest die Erstattung von Auslagen in einem angemessenen Rahmen vor.