Recht für alle natürlichen und juristischen Personen auf
Zugang zu behördlichen Akten und Informationen über die
Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung.
Auf
Bundesebene und in mittlerweile der Mehrzahl der Bundesländer
bestehen Informationsfreiheitsgesetze. Sie gewähren erstmals ein
allgemeines Einsichtsrecht für Bürger in Behördenunterlagen. Ein
allgemeines Einsichtsrecht bestand vor Inkrafttreten der Gesetze nur
im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes von 1994.
Der Informationsfreiheit unterliegen alle Bundesbehörden sowie
die Behörden auf kommunaler-, Bezirks- oder Landesebene, soweit
im entsprechenden Bundesland eine Informationsfreiheitsgesetz erlassen
wurde. Ausgenommen sind in der Regel die Landtage in ihrer Funktion
als gesetzgebendes Organ und die Organe der Rechtspflege (Gerichte,
Staatsanwaltschaften), soweit sie im Rahmen der Rechtsprechung und
Strafverfolgung tätig werden.
Dem Grundsatz auf
Informationsfreiheit folgend sehen die Informationsfreiheitsgesetze
der Länder teilweise weitere, von Bundesland zu Bundesland
unterschiedliche, umfassende Ausnahmen vor, die das Recht auf
Information einschränken.
Der Informationsanspruch ist auf
die bei den Behörden vorhandenen Informationen beschränkt. Sind die
Informationen tatsächlich nicht vorhanden, geht der Antrag ins Leere.
Die Behörde muss keine Informationen "beschaffen", um
Auskunft erteilen zu können. Das gilt auch, wenn die Behörde die
Informationen aufgrund ihrer Aufgaben eigentlich haben sollte.
Werden Auskünfte nicht erteilt, sind von den
Bundesländern in der Regel die Datenschutzbeauftragten dazu
berufen, Bürger in ihrer Informationsfreiheit zu
unterstützen, zu beraten und gegebenenfalls zwischen Behörde
und Bürger zu schlichten. Unabhängig davon kann das Recht
mittels allgemeinen Rechtsmittel durchgesetzt werden (Widerspruch,
Klage beim Verwaltungsgericht).
Die Informationsfreiheit
für Jedermann ist vom Recht auf Akteneinsicht für
Verfahrensbeteiligte zu unterscheiden.
Praxistipp:
Die
Informationen sind nicht kostenlos. Die Informationsfreiheitsgesetze
sehen für die Erteilung von Auskünften, für die Gewährung der
Akteneinsicht oder auch für die Anfertigung von Kopien
Verwaltungsgebühren oder zumindest die Erstattung von Auslagen in
einem angemessenen Rahmen vor.