Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Gesetzliches Regelungen, nach denen die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beurteilt wird.
Die Inhaltskontrolle erfolgt nach den Paragrafen 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind, sind sie nur wirksam wenn sie

  • weder gegen ein spezielles Klauselverbot (§§ 308, 309 BGB)
  • noch gegen die Generalklausel des §307 BGB

verstoßen.

Das Gesetz listet bestimmte Regelungen explizit auf, die nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein dürfen. Dabei wird zwischen Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) und Klauselverboten, bei denen die Feststellung der Unwirksamkeit eine richterliche Wertung erfordert (Klauseln mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB) unterschieden.

Nach der Generalklausel sind Bestimmungen dann unwirksam, wenn sie einseitig und unberechtigt nur die Interessen des wirtschaftlich Stärkeren berücksichtigen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt beispielsweise vor, wenn eine Bestimmung mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Beispiel:
Eine Klausel, wonach bei einem Kauf neu hergestellter Sachen die Gewährleistungsrechte vollständig ausgeschlossen werden, ist wegen Verstoßes gegen das spezielle Klauselverbot des § 309 Nr. 8.b) aa) BGB unwirksam. Beim Kauf einer gebrauchten Sache greift das spezielle Klauselverbot nicht. Ob bei Gebrauchtwaren ein Gewährleistungsausschluss in AGB möglich ist, ist deshalb an der Generalklausel des §307 BGB zu messen. Die Rechtsprechung hält auch in diesem Fall einen Ausschluss für unwirksam.