Innenbereich
Bauplanungsrecht: Der Bereich des Gemeindegebiets, der als
Ortsteil im Zusammenhang bebaut ist. Gegenstück ist der
Außenbereich.
Liegt für dieses Gebiet kein
qualifizierter Bebauungsplan vor, ist ein Bauvorhaben
bauplanungsrechtlich nur zulässig, wenn:
- es sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt
- die
Erschließung gesichert ist
Dabei müssen die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt
bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Andernfalls besteht kein Recht auf eine Baugenehmigung.
Das
Ende der zusammenhängenden Bebauung eines Ortsteils am Ortsrand
bleibt oft streitig. Um solche Zweifel zu beseitigen, können die
Gemeinden im Rahmen einer Abgrenzungssatzung klären, wo der
Innenbereich aufhört und der Außenbereich beginnt. Solange
eine solche Satzung nicht ergangen ist, endet der Innenbereich
unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze unmittelbar
hinter dem letzten Haus des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Maßgeblich sind dabei allein die tatsächlich vorhandenen
Gebäude, nicht die Gebäude, die erst genehmigt sind.
Der Innenbereich erstreckt sich aber auch noch auf die hinter dem
existierenden Haus gelegenen Hof- und Gartenflächen;
zulässig sind dort aber nur noch Nebenanlagen.
Was sich
nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere
Umgebung einfügt, präzisiert die Baunutzungsverordnung
(BauNVO). Diese gilt gemäß § 34 Absatz 2 BauGB auch im
unbeplanten Innenbereich.
Die "nähere Umgebung"
im Sinne des Baugesetzbuches reicht weiter als die unmittelbare
Nachbarschaft und umfasst meist weniger als den im Zusammenhang
bebauten Ortsteil, von dem die nähere Umgebung in der Regel nur
einen Teil bildet und an dessen Grenzen sie in jedem Fall endet. Der
angrenzende Außenbereich gehört daher nicht zum
Beurteilungsgebiet.
Liegt hingegen ein qualifizierter
Bebauungsplan vor, braucht sich das Vorhaben nicht in die nähere
Umgebung einzufügen, solange es den Bestimmungen des Plans
entspricht.