Innengesellschaft

Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bei der sich mehrere Personen zusammengeschlossen haben, jedoch nach dem Inhalt ihrer vertraglichen Vereinbarung nicht nach außen als Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Dabei tritt im Rechtsverkehr mit Nichtbeteiligten nur ein Gesellschafter allein und im eigenen Namen auf, obwohl er im Innenverhältnis für die Gesellschaft tätig wird. Die Gesellschaft muss dabei nicht geheim gehalten werden, entscheidend ist, in wessen Namen der Handelnde auftritt.

Die Möglichkeit der Gesellschaft nach außen zu handeln, bleibt den Gesellschaften also verwehrt. Ein deutliches Zeichen für eine Innengesellschaft ist daher, wenn ein Vermögen fehlt, das allein der Gesellschaft zuzuschreiben ist.

Eine Innengesellschaft kann auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung (konkludent) gegründet werden. Sie liegt beispielsweise dann schon vor, wenn die Beteiligten nach außen nur im Namen eines Gesellschafters auftreten.

Typische Beispiele hierfür sind:

  • Arbeitsgemeinschaften im Bauwesen (ARGE)
  • Stille Gesellschaften
  • Gemeinschaftspraxen
  • Nutzungsgemeinschaften
  • Bauherrengemeinschaften

Es können aber sogar Eheleute oder Familienangehörige eine Innengesellschaft bilden, wenn bewusst das Vermögen eines Familienangehörigen gefördert werden soll, beispielsweise. beim Erwerb eines Familienheims.