Insichgeschäft
Rechtsgeschäft, das eine Person mit sich selbst vornimmt.
Es ist unmöglich, dass jemand gegen sich selbst Rechte
und Pflichten begründet. Im Rahmen der Stellvertretung ist aber
denkbar, dass eine Person im Namen eines Dritten als Stellvertreter
mit sich selbst ein Rechtsgeschäft abschließt.
Dabei
werden zwei Fälle unterschieden:
- die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts durch den Vertreter im eigenen Namen mit dem von ihm
Vertretenen (Selbstkontrahieren)
- die Vornahme eines
Rechtsgeschäfts durch den Vertreter im Namen eines von ihm
Vertretenen mit einen anderen von ihm Vertretenen
(Mehrfachvertretung)
Um ein Insichgeschäft handelt
es sich beispielsweise, wenn der Geschäftsführer einer
juristischen Person, etwa einer GmbH, an sich selbst eine Sache, die
der GmbH gehört, verkauft.
Formal handelt nur eine Personen,
Rechte und Pflichten sollen aber für verschiedene Personen
begründet werden.
Laut § 181 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) sind Insichgeschäfte grundsätzlich
unzulässig.
Die Regelung gilt für das gesamte
Zivilrecht.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Geschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit
besteht.
In wenigen Fällen lässt das Gesetz zudem
Insichgeschäfte zu.
- § 1009 Absatz 2 BGB:
Belastung eines im Miteigentum stehenden Grundstücks
- § 125 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB): Ermächtigung
eines Gesellschafters zur Alleinvertretung
- § 78 Absatz 4
Aktiengesetz (AktG): Ermächtigung eines Vorstandsmitglieds zur
Alleinvertretung
- § 3 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz
(BBiG): Abschluss eines Ausbildungsvertrages von Eltern im Namen ihres
Kindes
Bei Rechtsgeschäften, die für den
Vertretenen ausschließlich einen rechtlichen Vorteil bilden, ist
laut Rechtsprechung § 181 BGB nach dessen Sinn und Zweck nicht
anwendbar.
Das Verbot des § 181 BGB kann nicht durch
Unterbevollmächtigung eines Dritten umgangen werden.
Wer
ein Insichgeschäft vornimmt, handelt als Vertreter ohne
Vertretungsmacht, so dass das Insichgeschäft zunächst nur schwebend
unwirksam ist und durch den oder die Vertretenen genehmigt werden kann
(§ 177 Absatz 1 BGB). Dem Vertreter kann aber auch die Vornahme von
Insichgeschäften bereits im Voraus gestattet werden.
Praxistipp:
Die Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB kann in
einer Vollmacht enthalten sein und ist auch in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) möglich.
Sie kann auch
für formbedürftige Verträge, beispielsweise einem
Grundstückskauf, formfrei vereinbart werden.
Organe
juristischer Personen können in der Satzung eine entsprechende
Regelung verankern.