Insolvenz
Zahlungsunfähigkeit (früher Konkurs).
Bei
Zahlungsunfähigkeit und bestehenden Forderungen wird auf Antrag
des Schuldners oder eines oder mehrerer Gläubiger das
Insolvenzverfahren eröffnet. Zweck des Verfahrens ist
festzustellen, wie hoch das verbliebene Vermögen des Schuldners
ist und ob eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger
möglich ist..
Dabei ist zwischen dem
Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren
(Insolvenz von Privatpersonen) zu unterscheiden.
Zielgruppe des
Verbraucherinsolvenzverfahrens sind Privathaushalte und ehemalige
Kleinunternehmer, die eine ähnliche Verschuldungsstruktur
aufweisen wie ein Verbraucher. Das Verbraucherinsolvenzverfahren
gliedert sich in drei Stufen:
- außergerichtlicher
Einigungsversuch vor Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens,
- Schuldenbereinigungsverfahren mit gerichtlicher Hilfe auf
Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanes und
- vereinfachtes
Verbraucherinsolvenzverfahren (gegebenenfalls mit
Restschuldbefreiung).
Sind die
Vermögensverhältnisse eines Selbstständigen
überschaubar (wenn er weniger als 20 Gläubiger hat) und
bestehen gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen,
ist auch für ihn das Verbraucherinsolvenzverfahren
anzuwenden.
Das Regelinsolvenzverfahren wird nur auf Antrag
eröffnet, der auch formlos gestellt werden kann.
Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner als auch der
Gläubiger. Der Insolvenzantrag des Schuldners ist gesetzlich
nicht geregelt. Er ist somit grundsätzlich formlos möglich.
An den Insolvenzantrag des Gläubigers werden hingegen bestimmte
Voraussetzungen gestellt. Der Gläubigerantrag ist nur
zulässig, wenn:
- der Gläubiger ein rechtliches
Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und
- er seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft
macht.
Für die Eröffnung eines
Regelinsolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes
erforderlich. Insolvenzgründe sind:
- Zahlungsunfähigkeit,
- drohende
Zahlungsunfähigkeit sowie
- Überschuldung.
Das Insolvenzgericht prüft den Insolvenzantrag und kann
den Antrag:
- mangels Vorliegens eines Insolvenzgrundes
zurückweisen
- mangels einer die Kosten des Verfahrens
deckenden Vermögensmasse zurückweisen oder
- das
Insolvenzverfahren eröffnen
Praxistipp:
Die
schuldhafte Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann zur
Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung führen.