Fehler eines Produkts, der aus einer fehlerhaften
Gebrauchsanleitung oder nicht ausreichenden Warnungen vor bestimmten
Eigenschaften des Produkts folgt.
Instruktionsfehler werden auch
Anleitungsfehler genannt.
Der Hersteller muss beim
Inverkehrbringen eines Produkts in geeigneter und ausreichender Weise
auf spezifische Gefahren des ansonsten fehlerfreien Produkts
hinweisen.
Das folgt aus seiner Verkehrssicherungspflicht.
Gewarnt werden muss vor allen Gefahren, mit denen der Hersteller
bei sorgfältiger Prüfung rechnen muss. Ist bei der Anwendung oder
Verwendung eines Produkts mit einer Schädigung des Verwenders zu
rechnen, muss der Hersteller grundsätzlich dafür sorgen,
dass eine ausreichende Belehrung des Benutzers über mögliche
Gefahrenquellen und die Grenzen der Produktanwendung erfolgt.
Dabei müssen aber allgemeine Erfahrungsgrundsätze nicht zum
Inhalt einer Gebrauchsbelehrung gemacht werden, beispielsweise muss
eine Brauerei nicht auf der Bierflasche Warnhinweise bezüglich
der Gefahren des Alkoholkonsums anbringen.
Auch zu einer
völlig offensichtlichen Gefahrenquelle muss kein Warnhinweis
erfolgen.
Die Instruktionspflicht ist weniger umfangreich, wenn
das Gerät nur von Fachpersonal bedient wird.
Ist aber eine
Warnung erforderlich, muss diese deutlich und plausibel sein.
Das
bedeutet:
- Die Warnung muss Funktionszusammenhänge
erläutern, aus denen der Benutzer erkennen kann, warum das
Produkt gefährlich ist.
- Der Hinweis muss so ausreichend
und vollständig sein, dass der Benutzer diesen Instruktionen
entnehmen kann, wie er das Produkt gefahrlos verwenden kann
- Die Warnung darf nicht zwischen Informationen über
Darreichungsformen und Werbeaussagen versteckt werden.
Aussagen zur Sicherheit des Produktes müssen technisch
einwandfrei sein, auch darf das Produkt nicht in einer leichtsinnigen
oder missbräuchlichen Art der Verwendung dargestellt werden.
Für Schäden, die aufgrund von Instruktionsfehlern
entstanden sind, kommen gleichzeitig eine Haftung des Herstellers in
Betracht:
- verschuldensabhängig nach dem allgemeinen
Deliktsrecht (Produzentenhaftung)
- verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz
(Produkthaftung)
Will der Geschädigte
Schadensersatz geltend machen, hat er in beiden Fällen
nachzuweisen, dass eine bestimmte Instruktion des Herstellers
notwendig war und der konkrete Schaden durch eine ausreichende Warnung
vor dem Risiko vermieden worden wäre. Steht dies fest, greift für
die deliktische Haftung die von der Rechtsprechung anerkannte
Beweislastumkehr für das Verschulden des Herstellers zugunsten
des Geschädigten ein.
Praxistipp:
Instruktionsfehler
können auch Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer
begründen. Der Gesetzgeber hat 2002 klargestellt, das ein Mangel
an einer Sache auch dann vorliegt, wenn die zur Montage bestimmt ist
und die Montageanleitung fehlerhaft ist ("Ikea-Klausel",
§ 434 Absatz 2 Satz 2 BGB).