Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)

Interessenvertretung der Jugendlichen und Auszubildenden in Betrieben mit einem Betriebsrat beziehungsweise Behörden mit einem Personalrat.
Bildung und Zusammensetzung sowie Rechte und Pflichten der Institution sind im Dritten Teil des Betriebsverfassungsgesetzes (§§ 60-73b BetrVG) geregelt, für den öffentlichen Dienst in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zuständig für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren.
  • zur Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) unter 25 Jahren.

Diese Personengruppen sind daher zur Wahl der Vertretung wahlberechtigt.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr (im öffentlichen Dienst das 26. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben, ausgenommen Mitglieder des Betriebsrates.

Voraussetzungen zur Gründung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind:

  • In dem Betrieb / der Behörde muss ein Betriebsrat (im öffentlichen Dienst eine Personalvertretung) bestehen.
  • Im Betrieb sind mindestens fünf Personen beschäftigt, die entweder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
    oder sich in der Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Anzahl der Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden.

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahrnehmen. Insbesondere obliegen ihr:

  • die Überwachung der zugunsten Jugendlicher oder Auszubildender bestehenden Vorschriften.
  • die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden.
  • die Weiterleitung von Verbesserungsvorschlägen für die Arbeitsverhältnisse der Jugendlichen und Auszubildenden an den Betriebsrat / den Personalrat.

Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu allen Besprechungen mit dem Arbeitgeber hinzuzuziehen, in denen Belange der Jugendlichen oder Auszubildenden besprochen werden. Auch kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden.

Praxistipp:

Für die Jugendvertreter ist keine Freistellung von der Arbeit vorgesehen. Dagegen unterliegen Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung wie Personalrats- und Betriebsratsmitglieder dem besonderen Kündigungsschutz aus §15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Sie können deshalb grundsätzlich nur gekündigt werden, wenn ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund vorliegt.