Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Interessenvertretung der Jugendlichen und Auszubildenden in
Betrieben mit einem Betriebsrat beziehungsweise Behörden mit
einem Personalrat.
Bildung und Zusammensetzung sowie Rechte und
Pflichten der Institution sind im Dritten Teil des
Betriebsverfassungsgesetzes (§§ 60-73b BetrVG) geregelt,
für den öffentlichen Dienst in den
Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder.
Die
Jugend- und Auszubildendenvertretung ist zuständig für:
- Jugendliche unter 18 Jahren.
- zur Berufsausbildung
Beschäftigte (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten) unter 25
Jahren.
Diese Personengruppen sind daher zur Wahl der
Vertretung wahlberechtigt.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer,
die das 25. Lebensjahr (im öffentlichen Dienst das 26.
Lebensjahr) noch nicht vollendet haben, ausgenommen Mitglieder des
Betriebsrates.
Voraussetzungen zur Gründung einer Jugend-
und Auszubildendenvertretung sind:
- In dem Betrieb / der
Behörde muss ein Betriebsrat (im öffentlichen Dienst eine
Personalvertretung) bestehen.
- Im Betrieb sind mindestens
fünf Personen beschäftigt, die entweder das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben
oder sich in der Berufsausbildung
befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Anzahl der Vertreter der Jugend- und
Auszubildendenvertretung richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb
beschäftigten Jugendlichen und Auszubildenden.
Die
Jugend- und Auszubildendenvertretung soll die Belange der Jugendlichen
und Auszubildenden wahrnehmen. Insbesondere obliegen ihr:
- die Überwachung der zugunsten Jugendlicher oder
Auszubildender bestehenden Vorschriften.
- die Entgegennahme
von Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und
Auszubildenden.
- die Weiterleitung von
Verbesserungsvorschlägen für die Arbeitsverhältnisse
der Jugendlichen und Auszubildenden an den Betriebsrat / den
Personalrat.
Der Betriebsrat ist verpflichtet,
die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu allen Besprechungen mit
dem Arbeitgeber hinzuzuziehen, in denen Belange der Jugendlichen oder
Auszubildenden besprochen werden. Auch kann die Jugend- und
Auszubildendenvertretung zu allen Betriebsratssitzungen einen
Vertreter entsenden.
Praxistipp:
Für die Jugendvertreter
ist keine Freistellung von der Arbeit vorgesehen. Dagegen unterliegen
Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung wie Personalrats-
und Betriebsratsmitglieder dem besonderen Kündigungsschutz aus
§15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Sie können
deshalb grundsätzlich nur gekündigt werden, wenn ein zur
außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund
vorliegt.