Jugendgefährdende Medien
Schriften, Filme und Computerprogramme, die geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
gefährden.
Die Festlegung, welche Medien als
jugendgefährdend einzustufen sind, trifft die Bundesprüfstelle
für jugendgefährdende Medien (BPjM) - ehemals Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Schriften.
Sie ist eine dem Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend angegliederte
Bundesoberbehörde.
Ihre Befugnisse und Aufgaben sind in den
§§ 17 bis 25 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) geregelt.
Die Behörde arbeitet selbständig und ist nicht
weisungsgebunden.
Aufgabe der Prüfstelle ist es zwischen dem
Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 GG)
und dem Recht auf Freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) abzuwägen.
Medien, die verrohend wirkend, sexuell
anstößig oder rassistisch sind, werden in die Liste
jugendgefährdender Medien - den so genannten Index - aufgenommen.
Sie dürfen im Handel nur an Kunden über 18 Jahren abgegeben
werden.
Die Behörde wird nur auf Antrag oder nach Anregung
tätig.
Antragsberechtigt sind vor allem die
Jugendämter. Die Streichung aus der Liste können auch der
Urheber, der Anbieter oder der Inhaber der Nutzungsrechte beantragen.
Anträge führen stets zu Prüfungsverfahren durch die BPjM, bei
Anregungen liegt es im Ermessen der Prüfstelle, ob sie tätig
wird.
Praxistipp:
Gegen die Entscheidungen der Prüfstelle
kann verwaltungsgerichtlich geklagt werden.