Jugendgerichtsgesetz (JGG)

Besondere strafrechtliche und strafprozessuale Vorschriften für Täter, die das 14., aber noch nicht 21. Lebensjahr vollendet haben.

Zum Schutz von Jugendlichen und Heranwachsenden werden im Jugendgerichtsgesetz JGG Normen des allgemeinen Strafrechts an die noch wachsende Reife und Einsichtsfähigkeit von Jugendlichen angepasst. Die strafrechtliche Verantwortung eines Jugendlichen richtet sich nach dessen sittlicher und geistiger Entwicklung. Insbesondere genießt im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke Vorrang vor dem Strafgedanken.

Straftatbestände finden sich nicht im JGG, es regelt nur formelles Strafrecht sowie mögliche Rechtsfolgen.
Das Gesetz umfasst:

  • verfahrensrechtliche Fragen (§§ 33-81 JGG).
  • Besonderheiten der Rechtsfolgenregelung (§§ 3 - 32 JGG).
  • Vollstreckungs- und Sanktionsvorschriften (§§ 82 - 93a JGG).

Angelehnt an den Erziehungsgedanken enthält das JGG umfangreiche Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel.

Die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO) und des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) gelten nur insoweit, als das JGG keine andere Regelung trifft (§ 2 JGG), es ist somit das speziellere Gesetz.

Das Gesetz unterscheidet in § 1 JGG zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden.

  • Jugendlicher ist, wer zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 17 Jahre alt war.
  • Heranwachsender ist, wer zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 21 Jahre alt war.

Während bei Jugendlichen stets das mildere Jugendstrafrecht anzuwenden ist, entscheidet das Gericht beim Heranwachsenden im Einzelfall ausgehend vom Reifegrad des Täters, ob dieser noch als Jugendlicher zu behandeln ist oder ob er wie ein Erwachsener nach den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts zu verurteilen ist (§ 105 JGG).

Praxistipp:

Eine besondere Rolle im Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende spielt die Jugendgerichtshilfe, die das Verfahren vom Beginn bis zum Ende begleitet. In der Verhandlung legt ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe einen Bericht über den zu Verurteilenden ab, in welchem auf die familiären Verhältnisse und den allgemeinen geistigen und sittlichen Zustand des Straffälligen eingegangen wird.