Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Besondere strafrechtliche und strafprozessuale Vorschriften für
Täter, die das 14., aber noch nicht 21. Lebensjahr vollendet haben.
Zum Schutz von Jugendlichen und Heranwachsenden werden im
Jugendgerichtsgesetz JGG Normen des allgemeinen Strafrechts an die
noch wachsende Reife und Einsichtsfähigkeit von Jugendlichen
angepasst. Die strafrechtliche Verantwortung eines Jugendlichen
richtet sich nach dessen sittlicher und geistiger Entwicklung.
Insbesondere genießt im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke
Vorrang vor dem Strafgedanken.
Straftatbestände finden sich
nicht im JGG, es regelt nur formelles Strafrecht sowie mögliche
Rechtsfolgen.
Das Gesetz umfasst:
- verfahrensrechtliche Fragen (§§ 33-81 JGG).
- Besonderheiten der Rechtsfolgenregelung (§§ 3 - 32 JGG).
- Vollstreckungs- und Sanktionsvorschriften (§§ 82 - 93a
JGG).
Angelehnt an den Erziehungsgedanken enthält
das JGG umfangreiche Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel.
Die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches (StGB), der
Strafprozessordnung (StPO) und des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG)
gelten nur insoweit, als das JGG keine andere Regelung trifft (§
2 JGG), es ist somit das speziellere Gesetz.
Das Gesetz
unterscheidet in § 1 JGG zwischen Jugendlichen und
Heranwachsenden.
- Jugendlicher ist, wer zum Tatzeitpunkt
zwischen 14 und 17 Jahre alt war.
- Heranwachsender ist, wer
zum Tatzeitpunkt zwischen 18 und 21 Jahre alt war.
Während bei Jugendlichen stets das mildere Jugendstrafrecht
anzuwenden ist, entscheidet das Gericht beim Heranwachsenden im
Einzelfall ausgehend vom Reifegrad des Täters, ob dieser noch als
Jugendlicher zu behandeln ist oder ob er wie ein Erwachsener nach den
Vorschriften des allgemeinen Strafrechts zu verurteilen ist (§
105 JGG).
Praxistipp:
Eine besondere Rolle im Strafverfahren
gegen Jugendliche und Heranwachsende spielt die Jugendgerichtshilfe,
die das Verfahren vom Beginn bis zum Ende begleitet. In der
Verhandlung legt ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe einen Bericht
über den zu Verurteilenden ab, in welchem auf die familiären
Verhältnisse und den allgemeinen geistigen und sittlichen Zustand
des Straffälligen eingegangen wird.