Juristische Person
Zweckgebundene Organisation, der durch Gesetz eine eigene
Rechtsfähigkeit verliehen wurde.
Die Rechtsordnung kennt zwei
Arten von Personen:
Zum einen die natürliche Person (§ 1
BGB), der ihre Rechtsfähigkeit, also ihre Fähigkeit
Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein, notwendigerweise
schon aus ihrem Personsein zukommt.
Zum anderen existiert die
juristische Person, die ebenfalls Trägerin von Rechten und
Pflichten sein kann.
Von der Gesamthandsgemeinschaft, die auch
Träger von eigenen Rechten sein kann, unterscheidet sich eine
juristische Person dadurch, dass sie darüber hinaus ein
selbstständiges Rechtssubjekt ist, das nicht durch seine Mitglieder,
sondern durch eine eigene Organe vertreten wird. Forderungen werden
nur gegen die juristische Person selbst und nicht zu Lasten der
Mitglieder begründet.
Die Möglichkeit der
Gründung einer juristischen Person ist immer nur in der durch das
Gesetz vorgeschriebenen Form gegeben.
Juristische Personen
existieren sowohl in privatrechtlicher als auch
öffentlich-rechtlicher Form.
Grundform der juristischen
Personen des Privatrechts ist der Verein. Daneben gehören zu den
juristische Personen:
- Stiftungen
- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung)
- Genossenschaften (e.G.)
Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind:
- Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden)
- Anstalten
- Stiftungen
Im Rechtsverkehr
werden juristische Personen und natürliche Personen gleich
behandelt. Beide können Forderungen geltend machen, klagen und
verklagt werden.
Ausnahmen hierzu bilden lediglich
Rechtsgeschäfte, die nur höchstpersönlich vorgenommen
werden können, wie beispielsweise Eheschließung oder
Testamentserrichtung.