Kalkulationsirrtum

Irrtum eines Erklärenden, der aus einer Berechnung folgt.
Eine andere Bezeichnung ist Berechnungsirrtum.

Um einen Kalkulationsirrtum handelt es sich beispielsweise, wenn ein Handwerker ein Angebot macht und dabei von viel zu niedrigen Stundenlöhnen ausgeht.

Bei der Frage, ob der Erklärende seine Willenserklärung wegen des Irrtums nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anfechten kann, ist zu unterscheiden:

  • offener Kalkulationsirrtum:
    Sind die Kalkulationsgrundlagen in der Erklärung offen gelegt, kann der Erklärende seine Willenserklärung anfechten.
    Der gemeinte Erklärungsinhalt kann sich aber auch schon durch Auslegung ergeben (z. B. bei offensichtlichen Rechenfehlern)
  • interner, einseitiger Kalkulationsirrtum
    Wurde die Berechnung dem Empfänger nicht offen gelegt, handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum.
    Die falsche Kalkulation fällt ausschließlich in den Risikobereich des Erklärenden.
    Er ist nicht zur Anfechtung berechtigt.
    Das gilt selbst dann, wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum positiv erkannt hat

Der Kalkulationsirrtum berechtigt also nur zur Anfechtung, wenn die Kalkulationsgrundlage dem Geschäftspartner offen gelegt wurde.

Praxistipp:

Hat der Empfänger jedoch einen internen Kalkulationsirrtum erkannt, kann er jedoch aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) dazu verpflichtet sein, den Anbieter auf den Irrtum hinzuweisen oder es kann ihm unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt sein, das Angebot anzunehmen.