Kapitalverkehrsfreiheit

Eine der vier Grundfreiheiten, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG) besteht.
Sie geht aus den Artikeln 56 bis 60 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) hervor.

Aus der Kapitalverkehrsfreiheit ergibt sich vor allem Pflicht der Mitgliedsstaaten, Behinderungen im grenzüberschreitenden Kapital- und Zahlungsverkehr abzubauen, soweit dies für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes erforderlich ist.

Der Begriff des Kapitalverkehrs umfasst:

  • den Verkehr mit Sachkapital (z. B. Rechte an Immobilien, Unternehmensbeteiligungen)
  • den Verkehr mit Geldkapital (z. B. Wertpapiere, Banknoten)

Durch die Kapitalverkehrsfreiheit sind folgende Praktiken verboten:

  • jegliche Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten
  • Diskriminierung ausländischer Kapitalanlagen

Zur Kapitalverkehrsfreiheit wird als "Annex-Freiheit" auch die Zahlungsverkehrsfreiheit gerechnet.
Sie gewährt das Recht, eine Schuld grenzüberschreitend im Wege des Transfers von Banknoten oder durch Überweisung zu erfüllen.

Ausnahmen der Kapitalverkehrsfreiheit sind abschließend in den Artikeln 57 bis 60 EGV geregelt.

Praxistipp:

Trotz der Kapitalverkehrsfreiheit dürfen Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt werden (Art. 58 Absatz 1 Nr. 1a EGV).