Kartellbehörden

Behörden, die über das Kartellrecht wachen.

Kartellbehörden sind:

  • das Bundeskartellamt
  • das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
  • die jeweiligen Landeskartellämter
  • das Wettbewerbskommissariat der Europäischen Union (zuständig bei EU-grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen)

Die wichtigste Kartellbehörde ist das Bundeskartellamt, das in den meisten Fällen, die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) betreffen, zuständig ist.
Es wacht auch über die Einhaltung europarechtlicher Kartellvorschriften (Art. 81 und 82 EGV), soweit die Europäische Kommission kein förmliches Verfahren eingeleitet hat (§ 50 GWB)

In wettbewerbsbeschränkenden Fragen, die nur das Gebiet eines Bundeslands berühren, ist die jeweilige Landesbehörde zuständig.

Den Kartellbehörden stehen zahlreiche Befugnisse zu.
Soweit es zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde:

  • von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen.
  • bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
  • von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen Auskunft über die Satzung, über die Beschlüsse sowie über Anzahl und Namen der Mitglieder verlangen, für die die Beschlüsse bestimmt sind.

Die Kartellbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind.

Die Kartellbehörde kann außerdem Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist jedoch dem Betroffenen unverzüglich bekannt zu machen.

Praxistipp:

Im Verfahren vor den Kartellbehörden werden Gebühren erhoben (§ 80 GWB).