Kartellverbot

Verbot von Vereinbarungen zwischen miteinander in Wettbewerb stehenden Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
Das deutsche Recht enthält ein grundsätzliches Kartellverbot in § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Bestimmte Kartelle können bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und Verfahren aber vom Kartellverbot freigestellt werden.
Dabei wird nach den Zulässigkeitsvoraussetzungen unterschieden zwischen:

  • kraft Gesetzes freigestellten Kartelle:
    Dazu zählen nur Einkaufskooperationen (§ 4 Absatz 2 GWB).

  • Widerspruchskartelle:
    Sie werden nach ihrer ordnungsgemäßen Anmeldung bei den Kartellbehörden wirksam, sofern die Behörde nicht innerhalb einer Dreimonatsfrist seit Eingang der Anmeldung widerspricht.
    Dazu zählen Normen- und Typenkartelle (§ 2 Absatz 1 GWB), Konditionenkartelle (§ 2 Absatz 2 GWB), Spezialisierungskartelle (§ 3 GWB) und Mittelstandskartelle (§ 4 GWB)
  • Erlaubniskartelle:
    Sie werden erst auf Antrag durch eine Verfügung der Kartellbehörde freigestellt.
    Dazu zählen Rationalisierungskartelle (§ 5 GWB), Strukturkrisenkartelle (§ 6 GWB), sonstige Kartelle im Sinne von § 7 GWB und Gemeinwohlkartelle (Ministererlaubnis, § 8 GWB)

Die Kartellbehörde hat die Möglichkeit, Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen ein Verhalten zu untersagen, das dem Kartellverbot zuwider läuft.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 1 GWB verstößt. Dies kann durch die Kartellbehörde mit einer Geldbuße von bis zu einer Million Euro geahndet werden.
Daneben sind auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche benachteiligter Wettbewerber möglich.
Selbst Straftatbestände - beispielsweise Betrug - sind denkbar.