Kaufmann

Jeder Betreiber eines Handelsgewerbes.
Die Definition ist in § 1 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) enthalten.

Für einen Kaufmann gelten die Rechte und Pflichten des HGB, die teilweise von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abweichen und zusätzliche Rechte und Pflichten begründen.
Für Nichtkaufleute gilt dagegen nur das BGB.

Nach dem Gesetz sind folgende Formen zu unterscheiden:

  • Istkaufmann / Vollkaufmann (§ 1 HGB):
    Gewerbetreibender, dessen Gewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
    Der Unternehmer eines solchen Betriebs ist zwingend Kaufmann - auch ohne Eintragung ins Handelsregister.
  • Kannkaufmann / Optionskaufmann (§§ 2, 105 Absatz 2 HGB):
    Kleingewerbetreibende, dessen Gewerbe nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
    Sie können sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen. Erst durch die Eintragung werden sie zum Kaufmann.
  • Formkaufmann (§ 6 HGB):
    Juristische Personen (z. B. GmbH, AG, KGaA. e.G.) und Handelsgesellschaften (oHG, KG).
    Sie sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute.
  • Scheinkaufmann / Fiktivkaufmann (§ 5 HGB):
    Jemand, der ohne Kaufmann zu sein, im Rechtsverkehr wie ein Kaufmann auftritt (durch Eintragung ins Handelsregister)
    Er wird wegen des von ihm erzeugten Rechtsscheins rechtlich wie ein Kaufmann behandelt, auch wenn er kein Gewerbe betreibt.
Praxistipp:

Für die Frage, ob das Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, ist auf das Gesamtbild des Betriebs abzustellen. Als Kriterien können beispielsweise die Zahl der Mitarbeiter, der Umsatz, das Betriebskapital und der Produktionsumfang herangezogen werden.