Kaufvertrag/ Gewährleistung

Gewährleistung wird die Haftung des Verkäufers für Mängel an der Kaufsache und für fehlende Eigenschaften der Kaufsache genannt.

Der Käufer hat zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung, also auf mangelfreie Lieferung oder die Beseitigung des Mangels innerhalb einer gesetzten Frist. Erst wenn die verlangte Nacherfüllung erfolglos gefordert wurde, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Unter Umständen kann der Käufer auch Schadensersatz geltend machen.

Ein Gewährleistungsanspruch des Käufers setzt den Mangel an der Kaufsache voraus. Unterschieden wird im Gesetz zwischen Sachmangel und Rechtsmangel.

  • Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Erwarten kann der Käufer auch Eigenschaften, die der Verkäufer in seiner Werbung ausdrücklich eingeräumt hat.
  • Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte Rechte an der Kaufsache haben und so deren Gebrauch durch den Käufer beeinträchtigt werden können. Beispiele für solche Rechte sind Vorkaufsrechte, Nacherbenvermerke, Patente und Rechte aus Miet- und Pachtverhältnissen.

Liegt ein Mangel vor, kann der Käufer vom Verkäufer zunächst nur Nacherfüllung verlangen.

Der Verkäufer hat aber das Recht, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob es nicht einfacher ist, den Mangel zu beheben.

Für die Nacherfüllung muss der Käufer dem Verkäufer eine Frist setzen. Die Kosten für die Nacherfüllung hat der Verkäufer zu tragen. Hierzu zählen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Erst wenn der Verkäufer die Nacherfüllung:

  • verweigert oder
  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder
  • die Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist,

kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurückfordern, bzw. den Kaufpreis mindern.

Eine Nachlieferung gilt aber erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Unter Umständen kann der Käufer dann auch Schadensersatz oder den Ersatz für vergebliche Aufwendungen verlangen.

Die Ansprüche des Käufers verjähren in den meisten Fällen nach zwei Jahren, beginnend mit dem Gefahrenübergang. Sie verjähren nach fünf Jahren bei einem Bauwerk und bei Sachen, die üblicher Weise für ein Bauwerk verwendet werden. Die Ansprüche des Käufers verjähren sogar erst nach dreißig Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt. Ein dingliches Recht eines Dritten liegt beispielsweise dann vor, wenn diese Herausgabe der Kaufsache verlangen kann, oder wenn ein sonstiges Recht im Grundbuch eingetragen ist. Verschweigt der Verkäufer einen Mangel arglistig, verjähren die Ansprüche nach drei Jahren.