Kaufvertrag/ Verjährung

Die Verjährug der kaufrechtlichen Mängelansprüche nach § 438 BGB wurden neu gestaltet.

Rücktritt und Minderung ( § 437 Nr. 2 BGB) unterliegen als Gestaltungsrechte nicht unmittelbar der Verjährung. § 218 BGB gewährt dem Verkäufer jedoch eine Einrede der Unwirksamkeit, die an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs gekoppelt ist.

Die Verjährung des Rechts auf Rücktritt oder Minderung richtet sich nach § 438 BGB. Das Recht aus Rücktritt oder Minderung verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist, die (s.u.) 3 Jahre beträgt.

Nach 30 Jahren verjähren Mängelansprüche, wenn der Mangel:

  • in einem dinglichen Recht eines Dritten (auf Grund dessen die Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann) liegt oder
  • in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist.

Ein 5-jährige Verjährungsfrist gilt für Mängelansprüche an Bauwerken - egal ob Altbau oder Neubau - und beim Kauf von Baustoffen.

Für die Verjährung der Mängelrechte bei sonstigen Kaufsachen gilt im übrigen die Verjährungsfrist von 2 Jahren, was im Vergleich zur früheren kurzen 6-monatigen Mängelgewährleistungsverjährung eine erhebliche Haftungsverschärfung zu Lasten des Verkäufers bedeutet.

Das neue BGB stellt in § 195 auf eine 3-jährige Verjährungsfrist als Regel ab. Diese Regel erlaubt nur wenige Ausnahmen. Die Gewährleistungsfristen bleiben ganz außen vor.

Nach § 196 BGB verjähren Rechte an einem Grundstück ( Kauf, Übertragung) in zehn Jahren. Die alte Frist von 30 Jahren bleibt für Ansprüche aus Eigentum, aus Erb- oder Familienrecht etc.