Kettenarbeitsverhältnis

Arbeitsverhältnis, das aus wiederholt befristeten Arbeitsverträgen besteht.

Werden mit demselben Arbeitnehmer mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander geschlossen, so spricht man von einem Kettenarbeitsverhältnis oder Kettenarbeitsvertrag.

Kettenarbeitsverhältnisse sind nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) grundsätzlich unzulässig.
Davon gibt es vier Ausnahmen:

  • Allgemein darf ein befristeter Vertrag bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren maximal dreimal verlängert werden (§ 14 Absatz 2 TzBfG).
  • In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von vier Jahren zulässig, und zwar ohne Begrenzung der Anzahl der Befristungen in dieser Zeit (§ 14 Absatz 2a TzBfG).
  • Mit Arbeitnehmern, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, können befristete Arbeitsverträge ohne Beschränkung der Höchstdauer abgeschlossen werden.
  • Es besteht ein sachlicher Grund für die Befristung, beispielsweise die (mehrfache) Vertretung von Arbeitnehmern im Erziehungsurlaub.
Praxistipp:

Im Fall eines Kettenarbeitsverhältnisses wird durch das Arbeitsgericht nur die Wirksamkeit der letzten Befristung geprüft. Ist die (letzte) Befristung unwirksam, besteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.