Kindschaftssachen

Besondere Art des Gerichtsverfahrens, die zum Gegenstand haben:

  • die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses (z. B. Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung der Vaterschaft),
  • die Anfechtung der Vaterschaft
    oder
  • die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge der einen Partei für die andere.

Kindschaftssachen sind in §§ 640 bis 641i der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Die Zuordnung ergibt sich konkret aus § 640 Absatz 2 ZPO.

In Kindschaftssachen gelten einige prozessuale Besonderheiten.

Praxistipp:

Für die Kindschaftssachen ist ausschließlich das Familiengericht zuständig.