Klageänderung

Änderung des Streitgegenstandes nach Eintritt der Rechtshängigkeit.

Während eines Verfahrens kann sich die Sachlage nachträglich durch Ereignisse derart ändern, dass es für den Kläger günstiger ist, die ursprünglich erhobene Klage zu ändern.
Inwieweit das zulässig ist und was sich daraus ergibt, regelt § 263 der Zivilprozessordnung sowie die entsprechenden Regelungen der anderen Prozessordnungen (§ 67 FGG, § 99 SGG, § 91 VwGO).

Eine Klageänderung ist nur in zwei Fällen zulässig:

  • mit Einwilligung des Beklagten
  • bei Sachdienlichkeit

Eine Einwilligung liegt auch dann vor, wenn der Beklagte der Klageänderung lediglich nicht widerspricht und zu der geänderten Klage rügelos verhandelt (§ 267 ZPO, § 91 Absatz 2 VwGO, § 99 Absatz 2 FGO, § 67 Absatz 2 FGO).
Willigt der Beklagte nicht ein, muss das Gericht entscheiden, ob die Klageänderung sachdienlich ist. Dies ist der Fall, wenn durch die Klageänderung

  • ein neuer Prozess vermieden werden kann
    und
  • die Rechtsstellung des Beklagten nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Durch die Klageänderung wird ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt. Dieser muss durch Zustellung eines entsprechenden Schriftsatzes oder durch Geltendmachung des neuen Anspruchs in der mündlichen Verhandlung erfolgen. Das Gericht entscheidet dann über die Zulässigkeit und Begründetheit der geänderten Klage.

Keine Klageänderung liegt vor, wenn ohne Änderung des Klagegrundes die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden (§ 264 Nr. 1 ZPO, § 99 Absatz 3 Nr. 1 SGG).

Außerdem legt das Gesetz in § 264 Nr. 2 und 3 ZPO und § 99 Absatz 3 Nr. 2 und 3 mit der Formulierung "als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen" fest, dass es ohne weiteres zulässig ist:

  • der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen zu erweitern oder zu beschränken (z. B. höhere Menge)
  • statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse zu fordern (z. B. Änderung der Prozessart, Anspruch auf Schadensersatz statt Herausgabe).

Können die Parteien sich über das Vorliegen oder die Zulässigkeit einer Klageänderung nicht einigen, kann das Gericht diesen Zwischenstreit per Zwischenurteil entscheiden. Die Entscheidung ist gemäß § 268 nur eingeschränkt anfechtbar. Ist eine Klageänderung unzulässig und hat der Kläger die alte Klage nicht hilfsweise aufrecht erhalten, weist das Gericht die Klage mit einem Prozessurteil ab und der Prozess ist zu Ende. Hat der Kläger die alte Klage hilfsweise aufrecht erhalten, weist es die Änderung mit Zwischenurteil ab und verhandelt über den ursprünglichen Antrag weiter.

Praxistipp:

Eventuelle Mehrkosten, die durch die Änderung verursacht wurden können (z. B. unnötige Beweisaufnahme) hat in der Regel der Kläger zu tragen (§ 96 ZPO analog).