Klagehäufung/ objektive

Zusammenfassung verschiedener Streitgegenstände eines Klägers im Zivilprozess in einem Verfahren gegen den oder die gleichen Beklagten.
Sie ist sowohl für das zivilgerichtliche, als auch den verwaltungs-, das sozial- und das finanzgerichtliche Verfahren geregelt.

Es werden folgende Arten der objektiven Klagehäufung unterschieden:

  • Kumulative Klagehäufung:
    Mehrere Klagen gegen den gleichen Gegner werden gemeinsam geltend gemacht.

  • Eventuelle Klagehäufung:
    Ein zweiter Antrag (so genannter Hilfsantrag) wird vom Erfolg eines ersten Antrages (so genannter Hauptantrag) abhängig gemacht.
    Wird der zweite Antrag für den Fall gestellt, dass der erste keinen Erfolg hat, handelt es sich um einen echten Hilfsantrag.
    Wird der zweite Antrag für den Fall gestellt, dass der erste Erfolg hat, handelt es sich um einen unechten Hilfsantrag.

  • Alternative Klagehäufung:
    Der Kläger stellt gegen denselben Beklagten zwei Anträge alternativ.
    Die alternative Klagehäufung es ist grundsätzlich unzulässig, weil der Klageantrag nicht bestimmt genug ist. Das Gericht weiß nicht, worüber es entscheiden soll.
    Eine Ausnahme ist nur bei Wahlschuld (§ 262 BGB) gegeben, bei der mehrere verschiedene Leistungen in der Weise geschuldet werden, dass der Schuldner selbst oder der Gläubiger wählen kann, welche der Leistungen zu erbringen ist.

Die objektive Klagehäufung kann sowohl durch anfängliches Geltendmachen mehrerer prozessualer Ansprüche in einer Klage (anfängliche Klagehäufung) oder durch Einfordern eines weiteren Anspruchs im laufenden Prozess (nachträgliche Klagehäufung) entstehen.
Bei nachträglicher Klagehäufung sind allerdings die Vorschriften zur Zulässigkeit einer Klägeänderung ergänzend anzuwenden.
Auch das Gericht kann durch Verbindung mehrerer selbstständiger Prozesse zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung per Verbindungsbeschluss (§§147, 150 ZPO) eine Klagehäufung herbeiführen.

Zur Zulässigkeit ist es erforderlich, dass:

  • die Parteien identisch sind
  • dasselbe Gericht zuständig ist
  • kein gesetzliches Verbindungsverbot besteht (§§ 578 Absatz 2, 610 Absatz 2, 640c Absatz 1 ZPO)
  • den verschiedenen Klagebegehren einem einheitlicher Lebensvorgang zu Grunde liegt (gilt nicht im Zivilprozess, § 260 ZPO)
  • alle Ansprüche in derselben Prozessart geltend gemacht werden können (gilt nur für den Zivilprozess, § 260 ZPO)

Die objektive Klagehäufung (mehrere Klageanträge eines Klägers) ist von der subjektive Klagehäufung, der so genannten Streitgenossenschaft (mehrere Kläger oder mehrere Beklagte) zu unterscheiden.

Praxistipp:

Für den Streitwert sind die Werte aller verbundenen Anträge zu addieren. Handelt es sich um einen Hilfsantrag, ist zur Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts allerdings nur auf den höheren Einzelwert abzustellen. Anwälte und Gericht dürfen für Hilfsanträge jedoch nur Gebühren erheben, wenn das Gericht auch hierüber tatsächlich entschieden hat.