Konstruktionsfehler

Fehler an einem Produkt, der aus der Konzeption und Planung des Produkts folgt.
Konstruktionsfehler haften - Im Gegensatz zu Fabrikationsfehlern - der gesamten zum Produkt gehörenden Produktionsserie an.

Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt aufgrund fehlerhafter technischer Konstruktion beziehungsweise Planung für eine gefahrlose Benutzung ungeeignet ist.

Der Hersteller muss vermeiden, dass nach dem jeweiligen Stand der Technik und Wissenschaft vorhersehbare Konstruktionsfehler entstehen. Das folgt aus der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht.
Im Allgemeinen genügt es, dass Produkte bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht zu einer Gefahrenquelle werden. Die Produktsicherheit muss aber andererseits auch in bestimmten Fällen noch bei bestimmungswidrigem Gebrauch gegeben sein.

Für Schäden, die aufgrund von Konstruktionsfehlern entstanden sind, kommen gleichzeitig eine Haftung des Herstellers in Betracht:

  • verschuldensabhängig nach dem allgemeinen Deliktsrecht (Produzentenhaftung)
  • verschuldensunabhängig nach dem Produkthaftungsgesetz (Produkthaftung)

Eine Haftungsbefreiung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich:

  • fehlendes willentliches Inverkehrbringen des Produkts (Diebstahl)
  • Fehler entstand erst nach dem Inverkehrbringen (unsachgemäße Reparatur)
  • Produkt ist nicht für den Verkauf hergestellt (Eigenbedarf)

Für so genannte Fehler, die auch vom sorgfältigsten Hersteller nach dem zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens des Produkts erreichten Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden könnten (Entwicklungsfehler), haftet der Hersteller nicht (Ausnahme: § 84 Arzneimittelgesetz).

Praxistipp:

Für einen Schadensersatzanspruch muss der Geschädigte den im Konstruktions- und Verantwortungsbereich des Herstellers entstandenen Fehler und die dadurch entstandene Rechtsgutsverletzung beweisen. Im Falle der deliktischen Haftung werden Pflichtverstoß und Verschulden des Herstellers vermutet, was der Hersteller widerlegen kann. Für nach dem ProdHaftG begründete Ansprüche haftet er verschuldensunabhängig.