Kreditbetrug

Strafrechtliches Vergehen, das falsche Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen, die im Zusammenhang mit einem Kreditantrag gemacht werden, unter Strafe stellt.
Der Kreditbetrug ist in § 265b des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.

Der Kreditbetrug ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das im Vorfeld des Betruges anzusiedeln ist. Es ist mit Vornahme der Tathandlung vollendet, ohne dass es - im Unterschied zum Betrug - einer Täuschung oder eines Schadens bedarf. Wer allerdings im Nachhinein freiwillig verhindert, dass der Kreditgeber die Leistung aufgrund der Angaben erbringt, bleibt straffrei (§ 265b Absatz 2 StGB).

Es werden drei unterschiedliche Tathandlungen unterschieden:

  • das Vorlegen von unrichtigen und unvollständigen Unterlagen (z. B. Bilanzen)
  • das Erstellen schriftlicher Falschangaben
  • das Nichtmitteilen von eingetretenen Veränderungen gegenüber den vorgelegten Unterlagen (Unterlassungsdelikt)

Die jeweilige Tathandlung muss sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers beziehen und für die Entscheidung über einen Kreditantrag erheblich sein.
Der Begriff des Kredits ist weit zu fassen. Laut § 265b Absatz 3 Nr. 2 StGB kommen beispielsweise Gelddarlehen, Bankwechsel, die Stundung von Geldforderungen, aber auch die Übernahme einer Bürgschaft in Betracht.

Die Norm greift nicht ein, wenn es sich um einen Kredit zu privaten Zwecken handelt.
Es muss sich um den Kreditantrag eines Betriebes oder eines Unternehmens gegenüber einem anderen Unternehmen handeln.
Das ist der Fall, wenn Kreditnehmer und Kreditgeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sind (§ 265b Absatz 3 Nr. 1 StGB).
Täter kann dennoch eine Privatperson sein, die beispielsweise als Stellvertreter handelt oder als Vermittler für einen Betrieb tätig ist.

Der Strafrahmen beläuft sich auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Praxistipp:

In der Praxis spielt der Kreditbetrug eine eher geringe Rolle, da bereits bei versuchtem Betrug - also bei Versuch der Täuschung durch den Kreditnehmers gegenüber dem Kreditgeber - der vollendete Kreditbetrug hinter dem Betrug zurücktritt ("Gesetzeskonkurrenz").