Kreditierungsverbot

Gesetzliches Verbot, Waren an beschäftigte Arbeitnehmer auf Kredit zu überlassen.
Das Verbot ergibt sich aus § 107 Absatz 2 Satz 2 der Gewerbeordnung (GewO).
Trotz der Regelung in der Gewerbeordnung findet die Regelung auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung (§ 6 Absatz 2 GewO).

Eine Kreditierung liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Kaufpreis stundet.

Die Intention des Gesetzgebers liegt darin, den Arbeitnehmer davor zu schützen, durch Verschuldung in Abhängigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber zu geraten.

Nicht unter das Kreditierungsverbot fallen:

  • Bargeschäfte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
  • die Kreditierung des Kaufpreises durch ein Kreditinstitut

Nach § 107 Absatz 2 Sätze 3 bis 5 GewO darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer allerdings nach Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt und dabei die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht überschritten wird.

Praxistipp:

Sollte der Arbeitgeber entgegen dem Kreditierungsverbot Waren an seine Arbeitnehmer verkaufen, so hat er keinen Anspruch auf den Kaufpreis.