Kreditinstitut

Unternehmen, das ein oder mehrere Bankgeschäfte im Sinne des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) gewerbsmäßig betreibt.

Universalbanken betreiben alle in § 1 KWG genannten Bankgeschäfte, Spezialbanken hingegen nur einige.
Zu den Bankgeschäften zählen:

  • das Einlagengeschäft
  • das Kreditgeschäft
  • das Depotgeschäft
  • das Investmentgeschäft
  • das Emissionsgeschäft
  • das Girogeschäft

Kreditinstitute bedürfen gemäß § 32 KWG der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

Besondere Regelungen haben die Informationspflichten von Kreditinstituten erfahren.

Kreditinstitute sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Kunden Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung sowie Informationen über die Konditionen einer Überweisung in leicht verständlicher Textform zur Verfügung zu stellen. Das geht aus § 675a Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und §§ 12, 13 der nach Artikel 230 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) erlassenen Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoV).

Vor der Überweisung müssen dem Kunden unter anderen mitgeteilt werden:

  • die Dauer, bis eine Überweisung gut geschrieben wird
  • die Berechnungsweise und die Berechnungsgrundlagen für alle Entgelte

Nach der Überweisung:

  • den Überweisungsbetrag
  • die genau angefallenen Kosten