Kreditsicherung

Vertragliche Vereinbarung, durch die der Gläubiger gegen das Risiko geschützt werden soll, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag nicht nachkommt.
Sie dient der Sicherung - nicht der Befriedigung - des Gläubigers.

Es werden zwei Arten von Schuldsicherungen unterschieden:

  • persönliche Sicherheiten:
    Sie begründen einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Sicherungsgeber.
    Beispiele: Bürgschaft, Garantie, Schuldbeitritt, befreiende Schuldübernahme, Erfüllungsübernahme

  • dingliche Sicherheiten (Sachsicherheiten):
    Sie begründen Verwertungsrechte an Grundstücken, beweglichen Sachen, Forderungen oder anderen Rechten
    Beispiele: Hypothek, Grundschuld, Pfandrecht)

Dingliche Sicherheiten führen in der Insolvenz zu einem Absonderungsrecht gemäß §§ 49 bis 51 der Insolvenzordnung (InsO).

Zudem werden Sicherheiten danach getrennt, ob sie vom Bestand und der Höhe der zu sichernden Forderung abhängig sind oder nicht:

  • Akzessorische Sicherheiten:
    Vom Bestand einer Forderung des Kreditgebers gegen den Kreditnehmer abhängig.
    Beispiele: Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek

  • Nichtakzessorische Sicherheiten:
    Abstrakt von dem Bestehen einer zugrunde liegenden Forderung
    Beispiele: Abtretung, Grundschuld

Durch eine so genannte Sicherungsabrede wird jedoch in der Praxis meist auch bei nichtakzessorischen Sicherheiten eine Verbindung zwischen Forderung und Sicherheit hergestellt (z. B. Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung, Sicherungsgrundschuld)

Praxistipp:

Die Stellung einer Kreditsicherheit ist bei der Vergabe von mittel- und langfristigen Krediten durch Kreditinstitute üblich.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute geben den Kreditinstituten einen formularmäßigen Anspruch auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten.