Kündigungsschutz

Gesetzlich erschwerte Kündigungsmöglichkeit eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber.

Man unterscheidet den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Arbeitnehmergruppen.

Voraussetzungen für das zwingende Eingreifen des Kündigungsschutzgesetzes sind, dass:

  • der Arbeitnehmer bei Zugang der Kündigung mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung beschäftigt war.
  • für Arbeitnehmer, die bis zum 31.12.2003 eingestellt wurden, regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind
  • für Arbeitnehmer, deren vereinbarter Arbeitsantritt nach dem 31.12.2003 lag, regelmäßig mehr zehn Arbeitnehmern im Betrieb beschäftigt sind.

Bei der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten werden Auszubildende nicht mitgerechnet. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 eingerechnet.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Gründe, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können sind:

  • personenbedingte Kündigungsgründe
  • verhaltensbedingt Kündigungsgründe
  • betriebsbedingte Kündigungsgründe

Möchte der Arbeitnehmer gegen seine Kündigung gerichtlich vorgehen, so muss er die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erheben. Nach dieser Frist ist die Kündigung wirksam.

Besonderer Kündigungsschutz, der unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz gilt, besteht für folgende Arbeitnehmergruppen:

  • Mütter
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Schwerbehinderte
  • betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger (Betriebsrat)
  • Auszubildende
  • Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende
Praxistipp:

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in einem Betrieb mit bis zu zehn Beschäftigten am 31. Dezember 2003 besteht und für die das Kündigungsschutzgesetz deshalb noch nicht gilt, weil ihre Betriebszugehörigkeit weniger als sechs Monate beträgt (Wartezeit), haben auch dann, wenn die Wartezeit erst im Jahr 2004 abgelaufen ist, Kündigungsschutz nach dem KSchG unter Zugrundelegung des niedrigen Schwellenwertes von fünf Arbeitnehmern. Der Kündigungsschutz selbst richtet sich aber auch für diese Arbeitnehmer nach den neuen Regelungen.