Lebensversicherung
Personenversicherung, die nach einer festgelegten Zeitspanne oder
bei Tod der versicherten Person als einmalige Zahlung oder als
laufende Rentenzahlung ausgezahlt wird.
Sie ist grundlegend in den
Paragrafen 159 bis 178 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
geregelt.
In der Versicherung kann auf das Leben des
Versicherungsnehmers oder das Leben eines Dritten mit dessen
schriftlicher Einwilligung Bezug genommen werden (§ 159 Absatz 1
VVG).
Davon zu unterscheiden ist die Bestimmung, wer
Bezugsberechtigter der Versicherung sein soll (§ 166 VVG). Sie
bedarf als Vertrag zugunsten Dritter keiner Einwilligung des
Bezugsberechtigten.
Es werden zwei Hauptformen der
Lebensversicherung unterschieden:
- Todesfallversicherung
(Risikolebensversicherung):
Die Versicherungssumme ist fällig
beim Tod des Versicherungsnehmers.
- Überlebensversicherung:
Die Versicherungssumme ist
fällig bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters
In der Praxis wird meist eine Kombination aus den beiden Typen
vereinbart, beispielsweise eine Fälligkeit mit dem Tod,
spätestens aber mit Erreichen des 65. Lebensjahrs (so genannte
Kapitallebensversicherung).
Aus dem Versicherungsvertrag ist
der Versicherer verpflichtet, nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst
vereinbarte Leistung zu bewirken. Der Versicherungsnehmer hat die
vereinbarte Prämie zu entrichten. Die Ansprüche aus der
Lebensversicherung verjähren in fünf Jahren. Die Verjährung
beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt
werden kann (§ 12 Absatz 1 Satz 1 VVG).
Das VVG
enthält Einzelheiten zu den Wahrheitspflichten und sonstigen
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Kündigungsrechten und
dem Recht auf Beitragsfreistellung. Weitere wichtige Regelungen
enthalten die allgemeinen Versicherungsbedingungen, die für den
jeweiligen Versicherungsvertrag gelten und vom Versicherer dem
Versicherten zu übergeben sind (z. B. allgemeine
Versicherungsbedingungen für die kapitalbildende
Lebensversicherung).
Praxistipp:
Nach Abschluss einer
Lebensversicherung ist der Versicherungsnehmer 30 Tage berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, soweit er über sein
Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt wurde.
Andernfalls steht ihm der Rücktritt bis einen Monat nach Zahlung
der ersten Rate zu (§ 8 Absatz 5 VVG).